(1) 1Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz im Sinne der Abgabenordnung in Mecklenburg-Vorpommern oder in der Freien und Hansestadt Hamburg haben, können nach Maßgabe des Siebten Teils der Abgabenordnung Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides bei der im Steuerbescheid angegebenen Stelle einzulegen.

 

(2) Ist die Verwaltung der Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen, so entscheidet das zuständige Finanzamt im Benehmen mit dem Landeskirchenamt über den Einspruch.

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