(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle getauften evangelischen Christen, die nach dem Recht der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland deren Mitglieder sind.

 

(2) Die Kirchensteuerpflicht besteht hinsichtlich der Kirchensteuern nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 gegenüber der Landeskirche, hinsichtlich des allgemeinen Kirchgeldes (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) gegenüber der Kirchengemeinde.

 

(3) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Beginn der Mitgliedschaft oder die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland folgt, bei Übertritt aus einer anderen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft jedoch erst mit Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

 

(4) 1Die Kirchensteuerpflicht endet

 

1.

bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

 

2.

bei Wegzug aus dem Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

 

3.

bei Kirchenaustritt oder Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts.

 

4. (weggefallen)

2Der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Austrittserklärung gesetzlich zuständigen staatlichen Stelle nachzuweisen.

 

(5) 1Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Steuerschuld ergäbe (Zwölftelungsregelung). 2Die Zwölftelung erfolgt auch in den Fällen, in denen in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte nach § 2 Absatz 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes einbezogen worden sind. 3Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht oder die Kirchensteuer im Steuerabzugsverfahren nach einem Vomhundertsatz der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer erhoben wird.

 

(6) (weggefallen)

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