Rz. 6a

Aus der Gesetzesbegründung Drucks. 17/10485:

Abs. 2a regelt den Fristenlauf, wenn nach einem Erwerb gemäß Abs. 1a das Objekt in Wohnungseigentum umgewandelt wird. Der Anwendungsbereich der Kündigungssperrfrist wird durch Abs. 1a auf die Veräußerung von vermieteten Wohnraum an eine GbR oder mehrere Erwerber oder die Belastung zu Gunsten dieser ausgedehnt. Betreiben dieser nachfolgend die Umwandlung in Wohnungseigentum, könnte es dazu kommen, dass erneut eine Sperrfrist zu laufen beginnt. Ein zweifacher Fristlauf werde in den Fällen der einem Erwerb gemäß Abs. 1a nachfolgenden Begründung von Wohnungseigentum jedoch nicht angemessen.

Der Mieter soll vor dem erhöhten Verdrängungsrisiko bei einer Veräußerung an eine GbR oder mehrere Erwerber geschützt werden. Dieses Risiko hat sich mit dem Erwerb der mit Mietwohnraum bebauten Liegenschaft oder der Belastung des Wohnraums bereits verwirklicht und wird durch die nachfolgende Begründung von Wohnungseigentum nicht erhöht.

Die Vorschriften der §§ 577, 577a werden nach geltendem Recht analog auch auf die Realteilung eines Grundstücks angewandt, dass mit zu Wohnzwecken vermieteten Ein- oder Zweifamilienhäusern bebaut ist. Diese Rechtspraxis kann auch künftig fortgeführt werden.

Nach § 577a Abs. 3 ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

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