Rz. 2

Der Mieter kann eine weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses nur unter zwei Voraussetzungen verlangen:

  • Rechtfertigung durch eine wesentliche Änderung der Umstände,
  • Nichteintritt von Umständen, die bei der vorgesehenen Zeitdauer der Mietfortsetzung bestimmend waren.

Der Vergleich der Alternativen zeigt, dass es letztlich zu einer erneuten allgemeinen Interessenabwägung kommt, so wie es § 574 vorsieht. Bei einer nach wie vor bestehenden Krankheit, die zur Fortsetzung des Mietverhältnisses geführt hat, mögen sich die Umstände nicht geändert haben, ist aber eben eine Besserung nicht eingetreten, so dass sich der Mieter aufgrund der zweiten Alternative gegen die Räumung wenden kann und es wiederum zur Abweisung der Räumungsklage mit erneuter Fortsetzungsfeststellung nach § 308a ZPO kommt. Dasselbe gilt für die bisher unmögliche Beschaffung von Ersatzwohnraum. Ist das auch jetzt nicht möglich, kommt wiederum die zweite Alternative zur Anwendung.

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