Rz. 5

Im Räumungsrechtsstreit hat der Mieter seinen Widerspruch im Einzelnen zu begründen, d. h., er muss die Härtegründe im Einzelnen darlegen. Dies folgt aus der allgemeinen Beweislastverteilung, nach der jede Partei die für sie günstigen Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen muss. Eine Widerklage auf Feststellung der Fortsetzung des Mietverhältnisses muss der Mieter nicht erheben, da nach § 308a ZPO das Gericht gegebenenfalls im Urteil auch ohne Antrag auszusprechen hat, für welche Dauer und unter welchen Änderungen der Vertragsbedingungen das Mietverhältnis fortgesetzt wird. Allerdings kann der Mieter Widerklage erheben; es fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis (LG Berlin, Urteil v. 10.11.2003, 62 S 254/03, GE 2004, 235; Thomas/Putzo/Reichhold, § 308a Rn. 8). Der Mieter kann ferner vor einer Räumungsklage des Vermieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses klagen (Gestaltungsklage). In diesem Fall kann der Vermieter Widerklage auf Räumung erheben (die gegebenenfalls verbunden werden dürften). Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass keine Härtegründe vorliegen bzw. die Interessen des Vermieters überwiegen, ergeht ein Räumungsurteil; nur in den Entscheidungsgründen wird der mangelnde Fortsetzungsanspruch nach § 574 behandelt.

Kann der Mieter Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wird die Räumungsklage abgewiesen. Zugleich werden nach § 308a ZPO im Urteilstenor die Fortsetzung und Modalitäten dafür festgesetzt.

 

Rz. 6

Zur Berufung gelten die allgemeinen Vorschriften. Allerdings ist der Ausspruch über die Fortsetzung des Mietverhältnisses selbständig anfechtbar (§ 308a ZPO), so dass der Vermieter, dessen Räumungsklage abgewiesen worden ist, seine Berufung darauf beschränken kann, dass er sich z. B. gegen die Dauer der Fortsetzung wendet. Dies kann auch der Mieter tun, wenn er eine längere Fortsetzung erreichen will. Auf die sonst erforderliche sog. formelle Beschwer kommt es nicht an. Materielle Beschwer liegt vor, weil er eine Abänderung zu seinen Gunsten verlangt, z. B. eine längere Fortsetzung des Mietverhältnisses erstrebt (vgl. Thomas/Putzo/Reichhold, § 308a ZPO Rn. 10).

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