Rz. 2

Voraussetzung für den Fortsetzungsanspruch nach § 574 Abs. 1 ist eine wirksame Kündigung des Vermieters nach den gesetzlichen Vorschriften, die zu einer Beendigung des Mietverhältnisses führt. Das Wort "vertragsmäßige" (Beendigung des Mietverhältnisses) in § 556a Abs. 1 Satz 1 a. F. ist gestrichen worden, um zu verdeutlichen, dass die Sozialklausel auch bei der außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist gilt. Ob diese Gesetzesbegründung schlüssig ist, mag dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich schon aus der allgemeinen Formulierung, dass der Mieter der Kündigung widersprechen kann, dass alle Kündigungen mit Ausnahme der außerordentlichen fristlosen Kündigung (§ 574 Abs. 1 Satz 2) erfasst werden, was auch bisher schon allgemeine Meinung war (vgl. BGHZ 84, 90 [101] = NJW 1982, 1696 [1699]). Aufgenommen worden ist, dass die Vorschrift nur im Fall der Vermieterkündigung greift, was sich schon klar aus der bisherigen Regelung ergab.

Für eine Anfechtung des Mietverhältnisses gilt § 574 nicht, da es sich nicht um eine Kündigung handelt (kaum praktische Bedeutung).

Es muss sich um ein Wohnraummietverhältnis handeln, was sich schon aus der systematischen Stellung im zweiten Abschnitt der Mietverhältnisse über Wohnraum ergibt. § 578 im Anwendungsbereich für Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume, die keine Wohnräume sind, bringt keinen Verweis auf § 574.

Auch ein Untermietverhältnis ist ein Wohnraummietverhältnis. Die bisherige Ausnahme des § 556a Abs. 8 a. F. ist in § 574 nicht vorgesehen, ergibt sich jedoch aus der allgemeinen Vorschrift des § 549 Abs. 2, die bei der Anwendung des § 574 im Auge behalten werden muss.

Die Sozialklausel gilt nicht im Verhältnis von Hauptvermieter zu Untermieter, so dass der Herausgabeanspruch des Vermieters nach § 546 Abs. 2 nicht berührt ist.

Bei der gewerblichen Weitervermietung (§ 565) gilt § 574 dann, wenn insoweit Kündigungsschutz besteht (vgl. die dortige Kommentierung).

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