Rz. 51

Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 reicht ein noch unbestimmtes Interesse einer möglichen späteren Nutzung (sog. Vorratskündigung) grundsätzlich nicht aus; vielmehr muss sich der Nutzungswunsch soweit "verdichtet" haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung besteht. Ein auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe gestützter Eigennutzungswunsch rechtfertigt die Kündigung des Mietverhältnisses daher nur dann, wenn er vom Vermieter auch ernsthaft verfolgt wird und bereits hinreichend bestimmt und konkretisiert ist. Eine bislang nur vage oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgte Nutzungsabsicht rechtfertigt eine Eigenbedarfskündigung (noch) nicht (BGH, Urteil v. 23.9.2015, VIII ZR 297/14, NJW 2015, 3369).

Bei einer beabsichtigten baulichen Zusammenlegung zweier Wohnungen muss der Vermieter darlegen, dass bei Ausspruch der Kündigung weder tatsächliche noch rechtliche Gründe entgegen gestanden hätten oder er zumindest berechtigt davon ausgegangen wäre, etwaige Hinderungsgründe erfolgreich und dauerhaft zu beseitigen (LG Berlin, Urteil v. 20.9.2018, 67 S 16/18, ZMR 2019, 21). Für die Ernsthaftigkeit der Planung sprechen jedoch ein weit fortgeschrittener Stand der Planungen sowie eine Bauvoranfrage und eine in Aussicht gestellte Baugenehmigung (AG München, Urteil v. 12.1.2018, 433 C 20391/17, ZMR 2018, 774).

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