Rz. 55

Gemäß § 573 Abs. 3 sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Es muss sich aus dem Kündigungsschreiben ergeben, dass ein ernsthafter, vernünftiger und nachvollziehbarer Erlangungswunsch des Vermieters besteht und die weiteren Voraussetzungen des Tatbestands erfüllt sind. Dem Mieter soll Klarheit über seine Rechtsposition verschafft und er dadurch in die Lage versetzt werden, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Andere Gründe werden nur dann berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind. Die Begründung der Eigenbedarfskündigung ist damit Voraussetzung für deren Wirksamkeit. Fehlt die Begründung, ist die Kündigung folglich unwirksam.

 
Hinweis

Verletzung der Obliegenheit führt nicht zu Schadensersatz

Nach Ansicht des BGH ist die Angabe der Gründe für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses dennoch nur eine Obliegenheit des Vermieters, aus deren Verletzung der Mieter keine Schadensersatzansprüche (z. B. Kosten eines außergerichtlich eingeschalteten Anwalts) herleiten kann (BGH, Urteil v. 15.12.2010, VIII ZR 9/10, GE 2011, 129).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge