Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 578. Für andere Mietverhältnisse als Wohnraum ergibt sich die Geltung aus § 578. § 566 betrifft (nur) den Fall, dass nach der Überlassung an den Mieter die Veräußerung eintritt. § 567a betrifft den Fall, dass die Veräußerung vor der Überlassung stattgefunden hat. § 566 Abs. 1 und § 567 gelten nur bei einer entsprechenden Erfüllungsübernahme (§ 415) des Erwerbers. Andernfalls kommt es zu keinen mietvertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen Erwerber und Mieter; Letzterer ist auf Ansprüche aus §§ 280, 281, 323 gegen seinen Vertragspartner beschränkt, der Vermieter im Rahmen der schuldrechtlichen Beziehung bleibt (vgl. Palandt/Weidenkaff, § 567a Rn. 6).

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