Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 576. Durch Ersetzung des Begriffs "Anzeige" durch "Mitteilung" ist der Text sprachlich an die Formulierung des § 566 Abs. 2 (entspricht § 571 a. F.) angeglichen, ohne das damit eine inhaltliche Änderung verbunden sein soll. Die Begrenzung des Anwendungsbereichs auf Wohnraum erfolgt aufgrund der Stellung der Vorschrift im zweiten Untertitel über Mietverhältnisse über Wohnraum. Die Anwendung auf Mietverhältnisse über andere Räume als Wohnräume und Grundstücke ergibt sich aus der Verweisung in § 578. Hier wird der Mieter entsprechend § 409 geschützt, wobei für die Anzeige das zu § 566c Ausgeführte gilt.

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