Rz. 1

§ 566 übernimmt unter der allgemein gebräuchlichen Bezeichnung "Kauf bricht nicht Miete" mit geringfügigen sprachlichen Änderungen § 571 a. F. Aufgrund der Stellung im zweiten Abschnitt (Mietverhältnisse über Wohnraum) bezieht sich die Vorschrift demgemäß nur auf Wohnraum. Die Anwendung auf Mietverhältnisse über andere Räume als Wohnräume und Grundstücke ergibt sich durch die Verweisung in § 578. Die Vorschrift bringt die Besonderheit, dass ein Dritter über einen dinglichen Rechtsakt in die schuldrechtliche Stellung des Vermieters eintritt, ohne dass der Mieter dazu Willenserklärungen abgeben kann bzw. muss. Es wird ein neuer Mietvertrag abgeschlossen, allerdings zu den bisherigen Bedingungen (Schmidt-Futterer/Streyl, § 566 Rn. 11). Da nur der Eigentümer veräußern kann, erfasst die Vorschrift nur den Fall, dass der Vermieter auch Eigentümer ist (vgl. zur fehlenden Identität von Eigentümer-und Vermieterstellung bei Veräußerung der Mietsache, analogen Anwendung des §§ 566. Günter, Vortrag Mietgerichtstag 2013). Das kann dann zu Problemen führen, wenn nur einer von mehreren Miteigentümern das Grundstück vermietet hatte und dann das Grundstück von allen Miteigentümern veräußert wird. § 566 ist dann nur anwendbar, wenn die übrigen Miteigentümer dem Mietvertrag zugestimmt hatten (vgl. zu dem Problem die Kommentierung zu § 535 Rn. 10 ff.; LG Berlin, NJW-RR 1994, 781).

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