Rz. 29

Der Vermieter kann den mit dem überlebenden Familienangehörigen fortgesetzten Mietvertrag über eine kommunale Wohnung in den neuen Bundesländern nicht allein deswegen kündigen, weil der eintretende Familienangehörige nicht über einen Wohnberechtigungsschein verfügt (LG Berlin, Urteil v. 16.7.1992, 67 S 413/91, ZOV 1992, 303).

 

Rz. 30

Die Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 563 Abs. 2 verstößt auch nicht gegen das Gesetz über die Gewährung von Belegungsrechten im kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungswesen v. 22.7.1990 (Gesetzblatt der DDR I, S. 894); denn nach § 5 Abs. 6 Satz 2 dieses Gesetzes darf einem nach § 125 Abs. 1 ZGB (jetzt: § 563) in den Mietvertrag eintretenden Familienangehörigen die Wohnung auch ohne Wohnberechtigungsschein zum Gebrauch überlassen werden.

 

Rz. 31

Auch bei Altverträgen über Wohnraum in den neuen Bundesländern, die vor dem 3.10.1990 zustande gekommen sind, ist eine schriftliche Mitteilung über die Fortsetzung des Mietverhältnisses seitens des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Familienangehörigen gemäß § 125 Abs. 1 ZGB nicht mehr erforderlich, weil sich auch diese Mietverträge ab dem Beitritt grundsätzlich nach den Vorschriften des BGB richten (Art. 232 § 2 Abs. 1 EGBGB; so schon vorher AG Berlin-Mitte, GE 1995, 1349).

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