Der Mieter oder ein anderer über § 562 Verpflichteter kann das Vermieterpfandrecht durch Sicherheitsleistung ablösen. Sicherheit wird in Beachtung der §§ 232 ff. geleistet. Der Vermieter kann dann das Pfandrecht nicht mehr geltend machen; ihm stehen demgemäß Rechte aus § 562a und § 562b nicht (mehr) zu.

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