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Nach § 558 Abs. 2 Satz 2 ist bei der Vergleichsmietenbetrachtung Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist, nicht zu berücksichtigen. Dies gilt für Sozialwohnungen gem. §§ 1 ff. WoBindG, also Wohnungen des ersten und zweiten Förderweges sowie mit Wohnungsfürsorgemitteln oder mit Aufwendungshilfen geförderte Neubauwohnungen.

Auch Wohnungen des Dritten Förderwegs gehören dazu; hier sind öffentliche Mittel geflossen, die im Rahmen der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Abrede mit dem Eigentümer/Vermieter auch zur Mietenbegrenzung führen.

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