Rz. 11

Zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen sind bei Wohnraum unwirksam. Dies gilt nicht nur für nach Inkrafttreten des Mietrechtsänderungsgesetzes abgeschlossene Mietverträge.

Vermieter und Mieter dürfen daher z.B. nicht vereinbaren, dass der Vermieter die Miete um die in ihr enthaltenen Investitionsrücklagen für die Heizung, entsprechende Gewinnanteile, Versicherungsanteile etc. kürzt und der Mieter stattdessen den gegenüber den früheren Heizkosten höheren Wärmepreis nach entsprechender Verbrauchsabrechnung zahlt (Schmidt-Futterer/Lammel, § 556c Rn. 32). Auch Vereinbarungen, nach denen der Vermieter den Mieter vor der beabsichtigten Umstellung gar nicht oder nur in geringerem Maße zu informieren braucht, sind unwirksam (Schmidt-Futterer/Lammel, § 556c Rn. 33).

Für Geschäftsraummietverhältnisse sind gem. § 578 Abs. 2 Satz 2 jedoch abweichende Vereinbarungen zulässig.

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