Rz. 24

Die Ankündigung muss gegenüber dem Mieter erfolgen. Mieter ist grundsätzlich derjenige, der den Mietvertrag unterschrieben hat. Ist der Mieter eine Einzelperson, braucht die Ankündigung nur ihm gegenüber erfolgen. Sind Mieter mehrere Personen, (z.B. Ehegatten vgl. dazu § 555a Rn.9) müssen die Maßnahmen allen gegenüber angekündigt werden.

 

Rz. 25

Ausreichend ist der Zugang der beiden gegenüber erklärten Ankündigung an nur einen Mieter, wenn im Mietvertrag – mit Widerrufsmöglichkeit – vereinbart worden ist, dass sich die Mieter gegenseitig zum Empfang von Erklärungen des Vermieters bevollmächtigen (vgl. dazu § 555a Rn.9)

Sind mehrere Personen Mieter geworden, müssen die Ankündigungen an alle gerichtet werden und allen zugehen, wenn nicht eine Empfangsvollmacht (vgl. dazu § 555a Rn. 9) vertraglich vereinbart worden ist.

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