Rz. 7

Der Einbau von Thermostatventilen, die eine genaue Regulierung der Wärmezufuhr zum Heizkörper durch automatische Veränderung der Warmwasser ermöglichen, ist eine duldungspflichtige Endenergieeinsparungsmaßnahme (AG München, Urteil v. 30.12.2016, 453 C 24067/16, ZMR 2017, 985; AG Berlin-Köpenick, Urteil v. 18.12.2015, 12 C 123/15, GE 2016,265; Schmidt-Futterer/Eisenschmid § 555b Rn. 47; Bieber in MünchKomm § 554 a.F.Rn. 18), weil der Mieter die Warmwasser-Durchflussmenge selbst drosseln kann und sich das Ventil bei Erwärmung des Raumes durch Fremdwärmequellen (z. B. Sonne) selbst schließt (LG Berlin, GE 1986, 751 = ZMR 1986, 444; AG Schöneberg, GE 1988, 735; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 554 a. F. Rn. 167). Der Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 14 Abs. 1 EnEV (2009), alle Heizkörper von Zentral- oder Etagenheizungen, die mit Wasser als Wärmeträger betrieben werden, mit "selbständig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Temperaturregelung", also mit Thermostatventilen, auszurüsten, führt ebenfalls nicht zur Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs mit der Folge, dass die Nachrüstung als duldungspflichtige Instandsetzungsmaßnahme gem. § 555 Abs. 1 anzusehen wäre. Vertretbar wäre aber auch hier die Einordnung als vom Vermieter nicht zu vertretende Maßnahme i. S. d. § 555b Nr. 6.

2.1.2.1 Ausstattungen zur Verbrauchserfassung

 

Rz. 7a

Die Erstausstattung von Heizkostenverteilern oder Wärmemesszählern hat der Mieter unabhängig von § 555b nach § 4 Abs. 2 i. V. m. § 5 Satz 1 HeizkV zu dulden (BGH, Urteil v. 28.9.2011, VIII ZR 326/10, WuM 2011, 625). Der Mieter hat auch den Austausch eines defekten Gerätes zu dulden, allerdings nicht nach § 555b Nr. 1, sondern nach § 555 BGB. Auch der Austausch der Geräte gegen solche mit Funkablesung ist als Modernisierungsmaßnahme anerkannt (LG Berlin, Urteil v. 5.1.2018, 65 S 100/17, GE 2019, 322).

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