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Die insofern vereinbarten Summen haben nicht den Zweck, den Mieter zur Vertragserfüllung anzuhalten, sondern sollen Aufwendungen des Vermieters abdecken, die bei dem Vermietungsgeschäft anfallen (z. B. Vertragsausarbeitung, Formularkosten und dgl.). Sie fallen daher nicht unter § 555.

 
Hinweis

Wirksame Klausel

In einem auf Wunsch des Mieters abgeschlossenen Mietaufhebungsvertrag über Wohnraum ist daher folgende Formularklausel wirksam: "Für den erhöhten Verwaltungs- und Vermietungsaufwand Ihrer vorzeitigen Vertragsauflösung bezahlen Sie eine Pauschalabgeltung in Höhe von einer Monatsmiete - netto/kalt - ohne besonderen Nachweis des Vermieters" (OLG Hamburg, Rechtsentscheid vom 17.4.1990, 4 U 222/89, WuM 1990, 244).

Derartige Pauschalen stellen jedoch auch keine Betriebskosten nach § 27 der II. BV dar (vgl. dazu § 556 Rn. 31). Sie sind Teil der Grundmiete, so dass eine Erhöhung nur im Rahmen des § 558 berücksichtigt werden kann. Davon zu unterscheiden ist die sog. Verwaltungskostenpauschale nach § 26 der II. BV, die für den preisgebundenen Neubau gilt.

Wird bei preisfreiem Wohnraum eine Verwalterpauschale vereinbart, ist die Frage der Zulässigkeit umstritten. Das LG Berlin hat eine neben der Nettomiete gesondert ausgewiesene Verwaltungspauschale für zulässig erachtet. Denn bei Beginn des Mietverhältnisses könne der Mietzins frei vereinbart werden (abgesehen von möglichen Verstößen z. B. gegen § 5 WiStG). Dem Vermieter stehe es frei, die Miete entweder einheitlich auszuweisen oder seine Kalkulation teilweise offen zu legen und neben der (Netto-) Miete noch andere Beträge zu fordern, die Teil seiner Kalkulation geworden seien. Dieses Vorgehen verstoße nicht gegen § 9 AGBG – seit 1.1.2002: § 309 Nr. 5 – (vgl. dazu LG Berlin, GE 1996, 1051; LG Berlin, Urteil v. 16.1.1997, 62 S 295/96; LG Bonn, WuM 1998, 398; LG Frankfurt/Main, Urteil v. 23.4.1985, 2/11 S 458/84, WuM 1985, 367; LG Düsseldorf, Urteil v. 1.6.1984, 21 S 4/84, WuM 1985, 368).

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