Rz. 4

Der Mieter muss ein berechtigtes Interesse an der Gebrauchsüberlassung eines Teils des Wohnraums haben. Dem Anspruch auf Untervermietungserlaubnis steht nicht entgegen, dass er das zur Untervermietung berechtigende Interesse selbst herbeigeführt hat (AG Mitte, Urteil v. 25.8.2021, 7 C 44/20, GE 2021, 1436).

Als berechtigt ist jedes, auch höchstpersönliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung im Einklang steht (BGH, Urteil v. 27.9.2023, VIII ZR 88/22; BGH, Urteil v. 11.6.2014, VIII ZR 349/13, GE 2014, 998; LG Berlin, Urteil v. 10.1.2018, 65 S 202/17, GE 2018, 515). Der Vermieter ist nicht verpflichtet, eine begehrte Untervermietungserlaubnis zu erteilen, die nicht im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung, sondern im Widerspruch zum sozialen Wohnraummietrecht des BGB steht, weil die Mietpreisabrede im Untermietvertrag den Vorschriften über die zulässige Miete bei Mietbeginn In Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten widerspricht (LG Berlin, Urteil v. 26.4.2022, 65 S 221/12, GE 2022, 741). Der Begriff des berechtigten Interesses ist weit zu fassen; darunter fallen sämtliche vernünftigen Gründe des Mieters einschließlich seiner wirtschaftlichen und persönlichen Gründe (BGH, Urteil v. 3.10.1984, VIII ARZ 2/84, BGHZ 92, 213 [218 ff.]; BayObLGZ 1997, 292; OLG Hamm, a. a. O.; KG, ZMR 1984, 376; LG Berlin, Urteil v. 7.12.2004, 65 S 303/04, GE 2005, 126). Das Interesse, sich gegen alle Eventualitäten und Risiken des Lebens dauerhaft durch das Vorhalten einer Mietwohnung abzusichern, ohne dass sich eine Rückkehrabsicht wenigstens abzeichnet, fällt nicht unter den Schutz des § 553 Abs. 1 Satz 1). Anliegen der Allgemeinheit (z. B. Unterbringung von Asylbewerbern) begründen keinen Anspruch auf Gebrauchsüberlassungserlaubnis (LG Berlin, Beschluss v. 25.2.1994, 64 S 1/94, WuM 1994, 326; Franke, Wohnungsbaurecht, Mietrecht, § 553 Anm. 4; Derleder, WuM 1994, 305).

 
Achtung

Untervermietung konkret darlegen

Der Mieter darf sich aber nicht darauf beschränken, sein Interesse an der Untervermietung bloß abstrakt zu formulieren, sondern muss seine Pläne konkret darlegen; das gilt erst recht, wenn er es in der Vergangenheit hinter dem Rücken der Vermieterin unternommen hatte, die Wohnung nicht nur teilweise, sondern insgesamt und für mehr als das Doppelte der Vertragsmiete sowie über einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten zu vermieten (LG Berlin, Beschluss v. 22.6.2023, 64 S 280/22, GE 2023, 749).

Das berechtigte Interesse kann auf der Veränderung der familiären Situation des Mieters, bei §§ 563563a, 564 auch seines Nachfolgers, beruhen. Ob ein berechtigtes Interesse des Mieters vorliegt, beurteilt sich allein nach der Darlegung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, während die Belange des Vermieters dabei nur unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit i. S. v. § 553 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz Berücksichtigung finden (BGH, Urteil v. 3.10.1984, VIII ARZ 2/84, BGHZ 92, 213; Franke, Wohnungsbaurecht, Mietrecht, § 553 Anm. 4.2). Ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassungserlaubnis ist beispielsweise bejaht worden, wenn der Mieter sich zeitweilig nicht in der Wohnung aufhalten kann (LG Berlin, Urteil v. 22.4.1994, 63 S 37/94, GE 1994, 931), sich langfristig zur Heilbehandlung auswärts befindet (LG Berlin, Urteil v. 20.4.1993, 63 S 43/93, GE 1993, 653), sich berufsbedingt für ein Jahr im Ausland aufhält (AG Berlin-Schöneberg, GE 1990, 549), einen Freund (LG Berlin, GE 1991, 571), einen Partner (LG Berlin, GE 1986, 659) oder einen Lebensgefährten (OLG Hamm, RE v. 23.10.1991, 30 RE-Miet 1/91, NJW 1992, 513 f.) aufnehmen oder eine Wohngemeinschaft (AG Berlin-Wedding, GE 1990, 549 f.) gründen will; dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Person des eigenen oder des anderen Geschlechts handelt (BGH, VIII ZR 371/02, NJW 2004, 56, 57; OLG Hamm NJW 1982, 2876) oder ob ein Ehepaar mit einem Dritten eine Wohngemeinschaft bilden will (AG Berlin-Wedding GE 1990, 549). Der Vermieter ist zum Widerruf der Gestattung der Untervermietung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Mieter seinen Lebensmittelpunkt seit 15 Jahren nicht mehr in der Wohnung hat, sondern diese dauerhaft – an wechselnde Untermieter – untervermietet (LG Berlin, Urteil v. 22.03.2017, 65 S 285/16, WuM 2017, 260).

Ein Anspruch auf Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung ist auch bejaht worden, wenn der Mieter (nach Scheitern einer Partnerschaft) einen Untermieter mit Kind aufnehmen will, damit die Kinder gemeinsam erzogen werden können (AG Hamburg, WuM 1985, 87), der Mieter Verwandte aufnehmen will, die in Not geraten sind (LG Berlin GE 1991, 879) oder denen er bei der Lösung familiärer Probleme helfen will (LG Kassel, WuM 1989, 72), Angst vor Vereinsamung hat oder wenn ein Mieter nach dem Auszug seiner Ehefrau einen Untermieter aufnehmen will, um den Schwierigkeiten des Alleinlebens zu begegnen, gehört das ebenfalls zu den berechtigten Interessen (LG Berlin, Urteil v. 19.12.2018, 66 S 29/18, Wu...

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