Rz. 1

Die Vorschrift regelt den vertraglichen Herausgabeanspruch, bezieht sich also auf das Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Er ist abzugrenzen vom dinglichen Herausgabeanspruch des Eigentümers, den der Vermieter daneben dann hat, wenn er auch Eigentümer der Mietsache ist. Dagegen kann der Eigentümer, der nicht Vermieter ist, den Anspruch aus § 546 nicht geltend machen. Andererseits ist der Vermieter und Eigentümer berechtigt, sich auf beide Anspruchsgrundlagen zu stützen (§§ 546 und 985), wenn das Mietverhältnis beendet ist.

§ 546 setzt voraus, dass ein Mietverhältnis bestanden hat, so dass die Überlassung aus anderen Rechtsgründen anders abzuwickeln ist (z. B. über § 985). Allerdings wird der Rückgabeanspruch nicht dadurch in seiner Rechtsnatur geändert, dass der Mieter insolvent wird (vgl. BGH, NJW 1994, 3232 = MDR 1994, 687). Das Mietverhältnis muss beendet sein, wobei es auf den Rechtsgrund insofern nicht ankommt (Zeitablauf, Kündigung, Aufhebungsvertrag, Bedingungseintritt). War die Mietsache schon überlassen, wirkt ein Rücktritt jedenfalls nicht zurück, wenn er ohnehin nicht durch Kündigung ersetzt wird. Dementsprechend findet § 546 Anwendung. Bei der Anfechtung wird teilweise auch nach Überlassung der Mietsache eine Rückwirkung (§ 142) zugelassen (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, Rn. 6, § 546a Rn. 5, 6). Ist dies im Einzelfall so zu sehen, findet § 546 keine Anwendung, sondern nur § 985.

§ 546 gilt für alle Arten von Mietverhältnissen, also auch für diejenigen über Werkmietwohnungen, über Werkdienstwohnungen aber nur dann, wenn der Dienstverpflichtete die Wohnung überwiegend ausgestattet hat oder dort mit seiner Familie lebt bzw. mit Personen, mit denen er einen gemeinsamen Haushalt führt (Schmidt-Futterer/Streyl § 546 Rn. 7).

 
Hinweis

Entsprechende Anwendung

Auf Nutzungsüberlassungen, denen kein oder ein unwirksamer Vertrag zugrunde lag, können die Grundsätze zu § 546 entsprechend angewendet werden; kann der Anspruch auf Rückgabe nur aus § 985 hergeleitet werden, besteht nur ein Herausgabeanspruch, nicht aber einer auf Rückbau oder ähnliches.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge