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Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden, abgesehen von anderen nicht genannten Gründen der Vertragsbeendigung, die sich in erster Linie aus allgemeinen Vertragsgrundsätzen ergeben (Abschluss eines Aufhebungsvertrags, Bedingungseintritt, Rücktritt, Unmöglichkeit der Gebrauchsgewährung und Anfechtung), durch Kündigung einer der beiden Vertragsparteien.

 
Hinweis

Wohnraummietverhältnis

Bei einem Wohnraummietverhältnis sind jeweils die entsprechenden Vorschriften über die Beendigung von Mietverhältnissen bei der Wohnraummiete zu beachten (§§ 568 ff.), vor allem die Vorschrift des § 573, wonach der Vermieter nur kündigen kann, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.

 
Achtung

Geschäftsraum, Grundstücke

Nur Mietverträge über Geschäftsraum, Grundstücke sowie über bewegliche Sachen können auch ohne Grund gekündigt werden, soweit die Kündigung nicht vertraglich auf bestimmte Kündigungsgründe beschränkt oder ausgeschlossen ist.

Der Vermieter darf das Mietverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, unter Beachtung gesetzlichen Kündigungsgründe und Kündigungsfristen beenden. Die Kündigungsfristen ergeben sich für die Wohnraummiete aus § 573c, für andere Mietverhältnisse aus § 580a – auf die jeweiligen Kommentierungen wird Bezug genommen.

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