Rz. 10d

Der Beseitigungs- (hier: Beseitigung einer von einem ausländischen Mieter vor dem Fenster der gemieteten Wohnung angebrachten Parabolantenne) und Unterlassungsanspruch verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 (BGH, Urteil v.19.12.2018, XII ZR 5/18, GE 2019, 245). Gemäß Art. 229 § 6 Satz 2 EGBGB gilt diese Verjährungsfrist auch für Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 1.1.2001, also vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, begründet wurden.

 
Hinweis

Die regelmäßige Verjährung beginnt so lange nicht, solange der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache noch fortsetzt (BGH, Urteil v.19.12.2018, XII ZR 5/18, a.a.O.). Nach Beendigung des vertragswidrigen Gebrauchs während des Mietverhältnisses beginnt die Verjährung gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt.

Ein Anspruch auf Beseitigung einer Parabolantenne entsteht demzufolge, wenn die erforderliche Abwägung ein Überwiegen der Vermieterinteressen gegenüber den Mieterinteressen ergibt. Angesichts der Rechtsprechung, dass es bei einem vorhandenen Gemeinschaftsanschluss in der Regel verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, ein überwiegendes Interesse des Vermieters anzunehmen, Störungen seines Eigentums durch Parabolantennen zu verhindern (vgl. BVerfG, NJW 1993, 1252), lagen auch damals schon die übrigen Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist vor. Risikolos musste eine Beseitigungsklage im Übrigen nicht sein, um dem Gläubiger zugemutet werden zu können.

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