Rz. 10c

Die Anbringung einer Parabolantenne an der Balkonbrüstung der gemieteten Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters ist vertragswidrig, wenn der Vermieter nicht – aufgrund einer aus § 242 herzuleitenden Nebenpflicht aus dem Mietvertrag – verpflichtet ist, die Anbringung der Parabolantenne durch den Mieter zu dulden. Für den Entfernungsanspruch des Vermieters reicht es daher nicht aus, dass die Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Mietvertrag eine vorherige schriftliche Zustimmung zur Anbringung der Antenne erfordert; denn hinzukommen muss, dass dem Mieter – unabhängig von der fehlenden Zustimmung des Vermieters – ein Anspruch auf Duldung der Antenne durch den Vermieter nicht zusteht (BGH, Urteil v. 16.11.2005, VIII ZR 5/05, GE 2006, 112). Eine Klausel, die dem Mieter einer Wohnung die Anbringung einer eigenen Antenne immer und ausnahmslos dann untersagt, wenn die Wohnung an eine Gemeinschaftsantenne oder an eine mit einem Breitbandkabelnetz verbundene Verteilanlage angeschlossen ist, ist unwirksam (BGH, Urteil v. 16.5.2007, VIII ZR 207/04, GE 2007, 982). Ist im Kabelnetz ein ausreichender Empfang von Heimatsendern gewährleistet, kann der Vermieter – nach Abmahnung (LG Kaiserslautern, Urteil v. 6.10.1992, 1 S 175/92, NJW-RR 1993, 272 = DWW 1993, 201: vgl. dazu unten Rn. 11) – die Demontage einer von dem ausländischen Mitbürger eigenmächtig installierten Parabolantenne verlangen (LG Düsseldorf, Urteil v. 28.9.2005, 23 S 435/04, NZM 2005, 861). Das gilt auch für eine auf dem Balkon aufgestellte Parabolantenne, wenn der Mieter über eine sog. Dixi-Box in ausreichendem Maß und für ein vertretbares Entgelt Sender seines Heimatlandes empfangen kann, und zwar auch dann, wenn andere Mieter solche Antennen bereits deutlich sichtbar angebracht haben (LG Hannover, Urteil v. 14.12.2004, 17 S 70/04, ZMR 2005, 296). Zumindest bei optischer Beeinträchtigung und vorhandener Kabelanschlussmöglichkeit hat der Vermieter einen Anspruch auf Beseitigung der mieterseits aufgestellten Parabolantenne (AG Berlin-Tiergarten, Urteil v. 14.11.1995, 9a C 143/94, GE 1996, 867).

Ist eine Gemeinschaftsantenne vorhanden oder das Haus an das Breitbandkabelnetz angeschlossen, so bedarf die Anbringung einer Parabolantenne durch den Mieter grundsätzlich der Einwilligung des Vermieters (vgl. dazu näher § 535 Rn. 31 f.).

Haben in einem Mehrparteienhaus mehrere Mieter in vergleichbarer Weise Parabolantennen am Gebäude angebracht, muss der Vermieter, der von einem Mieter Beseitigung verlangt, in ausreichendem Maße vortragen, auch gegen die übrigen Mieter einen Beseitigungsanspruch zu haben und zu erfolgen (BVerfG , Beschluss v. 27.10.2006 , 1 BvR 1320/04 , GE 2007, 902).

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