Rz. 10a

Der Mieter darf auch Anlagen zum einwandfreien Rundfunk- und Fernsehempfang installieren lassen, solange keine ausreichende Gemeinschaftsantenne vorhanden ist (BVerfG, NJW 1992, 493; vgl. dazu näher § 535 Rn. 31 ff.). Dagegen ist das Anbringen einer Antenne für den Amateurfunk nicht durch den vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt (LG Köln, GE 1981, 241; siehe ferner BayObLG, RE v. 19.1.1981, NJW 1981, 1275). Bei der Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Mieter einen Anspruch darauf hat, eigene Empfangsmöglichkeiten am Haus zu installieren, und umgekehrt, der Vermieter einen Anspruch hat, dass der Mieter ohne Genehmigung am Haus installierte Empfangsmöglichkeit wieder entfernt, ist die sog. Drittwirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG zu berücksichtigen, wonach jeder das Recht hat, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (sog. Informationsfreiheit). Drittwirkung deswegen, weil sich dieses Grundrecht in erster Linie gegen den Staat richtet, aber auch Wirkung im Verhältnis der Privatpersonen untereinander entfaltet (BGH, Urteil v. 10.10.2007, VIII ZR 260/06, GE 2007, 1690; AG Augsburg, Urteil v. 26.7.2011, 25 C 623/11, WuM 2011, 504). Dieses Recht muss gegenüber dem Eigentumsinteresse des Vermieters abgewogen werden. Ein grundsätzlicher Vorrang des Informationsinteresses des Mieters vor den Eigentumsinteressen des Vermieters ergibt sich nicht aus dem Recht der Europäischen Menschenrechtskonvention (BGH, Urteil v. 16.11.2005, VIII ZR 5/05, GE 2006, 112; LG Berlin, Urteil v. 27.1.2003, 62 S 382/02, GE 2003, 1021). Andererseits wird die grundlegende Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit verkannt, wenn dem Eigentümerinteresse von vornherein ein Vorrang vor dem Mieterinteresse am Empfang von bestimmten Sendungen eingeräumt wird, ohne dass dies durch besondere Umstände gerechtfertigt ist (BVerfG, Beschluss v. 24.1.2005, 1 BvR 1953/00, GE 2005, 422). Eine Formularklausel, die dem Mieter die Anbringung einer eigenen Parabolantenne immer und ausnahmslos dann untersagt, wenn die Wohnung an eine Antennenanlage oder an eine mit einem Breitbandkabelnetz verbundene Verteileranlage angeschlossen ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gem. § 307 insgesamt unwirksam (AG Leipzig, Urteil v. 14.5.2012, 165 C 6339/11, WuM 2012, 369).

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