Rz. 1

§ 541 gilt sowohl für Wohnraum (BGH, Beschluss v.17.4.2007, VIII ZB 93/06, NJW 2007, 2180) als auch für Gewerberaum (BGH, Urteil v.19.12.2018, XII ZR 5/18, GE 2019, 245). Verschulden des Mieters ist nicht erforderlich (Schmidt-Futterer/Flatow, § 541 Rn.1); er haftet auch für das Verhalten Dritter, denen er die Nutzung überlassen hat. Der Anspruch aus § 541 umfasst neben der Unterlassung der vertragswidrigen Nutzung auch die kostenpflichtige Beseitigung des jeweiligen vertragswidrigen Zustands (BGH, Urteil v. 16.11.2005, VIII ZR 5/05, GE 2006, 112 = WuM 2006, 28; AG München, Urteil v. 13.12. 2018, 472 C 16138/18, ZMR 2019, 287).

Neben dem Unterlassungsanspruch bei vertragswidrigem Gebrauch der Mietsache trotz Abmahnung des Vermieters steht dem Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2, § 569 Abs. 2 zu. Beide setzen kein Verschulden voraus. Weitere Voraussetzung für das Kündigungsrecht ist eine erhebliche Gefährdung der Mietsache. Bei Verschulden des Mieters ist der Vermieter ferner zur fristgemäßen Kündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1) berechtigt, wobei der Verstoß gegen vorangegangene Abmahnungen erschwerend zu berücksichtigen ist (LG Berlin, Urteil v. 24.9.2004, 63 S 199/04, GE 2004, 1394). Ist der Vermieter zugleich der Eigentümer wird der Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 durch § 541 verdrängt (BGH, Beschluss v. 17.4.2007, VIII ZB 93/06, WuM 2007, 387; Schmidt-Futterer/Flatow, § 541 Rn. 2). Von dem Unterlassungsanspruch sind ferner Schadensersatzansprüche zu unterscheiden, die sich aus § 823 Abs. 1 wegen Verletzung des Eigentums des Vermieters oder aus Verletzung der dem Mieter obliegenden Obhutspflicht ergeben können. Der Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der Mieter schuldhaft gehandelt hat; ein Verschulden ist bei baulichen Veränderungen ohne Zustimmung des Vermieters grundsätzlich als gegeben anzusehen. Dieser Anspruch richtet sich nicht nur auf Geldersatz, sondern primär auf Beseitigung des vertragswidrigen und Wiederherstellung des früheren Zustands (BGH, Urteil v. 26.6.1974, VIII ZR 43/73, NJW 1974, 1463). Ein Beseitigungsanspruch kann im Wohnraummietverhältnis ebenfalls nur auf § 541, nicht jedoch auf § 1004 gestützt werden (BGH, Beschluss v. 17.4.2007, VIII ZB 93/06, GE 2007).

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