Rz. 15

Die Rechte aus § 536 setzen voraus, dass ein Mietverhältnis besteht. Die Gewährleistungsrechte entfallen demgemäß mit Beendigung des Mietverhältnisses. Die Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO, die bei Wohnraum möglich ist, hindert ausschließlich die Vollstreckung innerhalb der Räumungsfrist, setzt aber das Mietverhältnis für den Lauf der Frist nicht fort (allgemeine Meinung, vgl. Zöller, § 721 Rn. 10; Gottwald, § 721 Rn. 19; LG Berlin, GE 1992, 265). Eine Instandhaltungspflicht nach § 535 Abs. 1 Satz 2 besteht nicht. Da der Mieter jedoch während der Räumungsfrist die Wohnung nutzen darf, ist die Nutzungsmöglichkeit auch zu gewährleisten, so dass insofern eine eingeschränkte Instandhaltungspflicht besteht (vgl. LG Berlin, a. a. O.). Eine Mietminderung ist jedenfalls nicht gerechtfertigt, sofern der Mangel erst nach Beendigung des Mietverhältnisses eintritt (OLG Düsseldorf, Urteil v. 26.9.1991, 10 U 224/90, DWW 1992, 52 = ZMR 1992, 191; LG Berlin, GE 1994, 707). Ob wegen eines Mangels, der schon während des bestehenden Mietverhältnisses existent war und dessentwegen die Miete gemindert werden konnte, auch nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Minderungsrecht hinsichtlich der Nutzungsentschädigung besteht, ist insofern zweifelhaft, als die mietrechtliche Gebrauchsgewährung nicht mehr geschuldet wird. Da jedoch bei Beendigung des Mietverhältnisses nur eine geminderte Miete geschuldet war, dürfte das zu zahlende Nutzungsentgelt der Höhe nach auch nur nach diesem Betrag zu bemessen sein.

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