Der Anspruch auf rückständigen Unterhalt kann verwirkt werden. Dies ist der Fall, wenn seine Geltendmachung eine unzulässige Rechtsausübung darstellen würde. Zeitlich ist hier mindest ein Zeitraum von einem Jahr erforderlich, in dem er nicht geltend gemacht wurde.[124] Zusätzlich muss sich der Unterhaltsschuldner darauf eingerichtet haben, dass das Kind sein Recht nicht mehr geltend machen wird. Dies kann der Fall sein, wenn seit der Volljährigkeit 2 1/2 Jahre vergangen sind[125] oder jahrelang Unterhalt in einer bestimmten Höhe akzeptiert wurde, ohne mehr zu fordern.[126]

 
Wichtig

Verwirkung trotz Titel

Rückständiger Unterhalt kann auch verwirkt werden, wenn er tituliert ist (Urteil, vollstreckbarer Vergleich, notarielle Urkunde).

Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes kann ganz oder teilweise ent­fallen, wenn es durch sittliches Verschulden bedürftig wurde, es seine Unterhaltspflicht gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil gröblich vernachlässigt hat oder es sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen schuldig gemacht hat.

Beispiele sind Drogenabhängigkeit, Trunksucht, Spielleidenschaft, das Verächtlichmachen der Eltern und der Vorwurf sexuellen Missbrauchs. Die Ablehnung der Kontaktaufnahme soll hingegen nicht ausreichen.[127] Ein minderjähriges Kind kann einen Unterhalt nicht nach § 1611 Abs. 2 BGB verwirken.

[125] OLG Schleswig, Beschluss v. 4.12.2000, 15 WF 231/00, FamRZ 2001 S. 1707.
[127] BGH, Urteil v. 19.5.2004, XII ZR 304/02, FamRZ 2004 S. 1559; abw. OLG Köln, Beschluss v. 25.1.1995, 14 WF 11/96, FamRZ 1996 S. 1101 (Kontaktverweigerung und Nichtgrüßen).

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