Hinsichtlich des Unterhalts wird zwischen dem Naturalunterhalt, der die materiellen Bedürfnisse, wie z. B. Nahrung, Kleidung, Ausbildungsmaterial, Spielsachen etc. betrifft, dem Betreuungsunterhalt, der die Leistungen für die Pflege und Erziehung des Kindes beinhaltet, z. B. Kochen, Waschen, Bügeln, Lernen etc., und dem Barunterhalt durch Geldzahlung unterschieden.

Im Unterhaltsrecht gilt als Grundsatz, dass der Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren ist (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nur beim Vorliegen besonderer Gründe oder einer entsprechenden Einigung kann eine abweichende Art der Unterhaltsgewährung gestattet werden (§ 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB). Beispiele sind die Pflege der kranken, alten Eltern und die Betreuung und die Gewährung einer Wohnung für ein behindertes erwachsenes Kind. Für den Unterhalt, der an unverheiratete Kinder zu leisten ist, besteht eine Sonderbestimmung (§ 1612 Abs. 2 BGB). Die Entscheidung, in welcher Art und Weise Unterhalt geleistet wird, treffen gegenüber unverheirateten minderjährigen oder volljährigen Kindern die Eltern. Hierbei müssen sie auf die Belange des Kindes Rücksicht nehmen.

 
Achtung

Naturalunterhalt

Die Eltern können statt des Barunterhalts insbesondere den Unterhalt auch durch Gewährung von Unterkunft und Verpflegung leisten. Soweit Eltern Taschengeld entrichten, bleiben diese Teil des Naturalunterhalts. Es besteht in dieser Höhe kein Anspruch auf Barunterhalt.

Das Unterhaltsbestimmungsrecht ist bei minderjährigen Kindern Teil des Sorgerechts und kann deshalb nur vom sorgeberechtigten Elternteil ausgeübt werden. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann lediglich in der Zeit, in der das Kind in seinem Haushalt lebt, die Bestimmung ausüben (§ 1612 Abs. 2 Satz 3 BGB). Beim gemeinsamen Sorgerecht müssen die Eltern sich einigen. Im Nichteinigungsfall kann das Familiengericht auf Antrag die Entscheidung einem Elternteil übertragen (§ 1628 BGB). Lebt das Kind bei beiden Eltern, wird der Unterhalt regelmäßig als Betreuungs- und Naturalunterhalt geleistet.

Nach einer Trennung der Eltern leistet der betreuende Elternteil überwiegend den Naturalunterhalt, während der andere den Barunterhalt allein aufzubringen hat.[105] Beim paritätischen Wechselmodell sind dagegen beide Eltern barunterhaltspflichtig; die von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung führt nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht.[106] Bei volljährigen Kindern kann jeder Elternteil, der auf Zahlung von Barunterhalt in Anspruch genommen wird, das Bestimmungsrecht ausüben. Er hat dabei neben der Rücksichtnahme auf das Kind auch die Interessen des anderen Elternteils zu beachten, falls dieser nicht ohnehin leistungsunfähig ist. Haben Eltern eine bestimmte Art der Unterhaltsgewährung längere Zeit praktiziert, kann sich ein Elternteil nicht ohne Vorliegen wichtiger Gründe davon lösen.[107]

Die Unterhaltsbestimmung muss eindeutig erfolgen. Gegenüber einem volljährigen Kind genügt der pauschale Hinweis darauf, dass das Kind auch zu Hause wohnen könne, regelmäßig nicht. Dabei ist auf die Belange des Kindes Rücksicht zu nehmen. Die Unterhaltsbestimmung muss dem Kind zumutbar sein. Je älter das Kind wird, desto mehr muss ihm die Möglichkeit zur Selbstbestimmung und Entfaltung seiner Persönlichkeit gegeben werden. Andererseits sind auch die wirtschaftlichen Interessen des unterhaltspflichtigen Elternteils zu berücksichtigen. Bloße Spannungen und der übliche Generationenkonflikt machen die Bestimmung der Eltern nicht unzumutbar.[108]

Anders ist dies, wenn der Studienort weit entfernt liegt.[109] Auch eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses, z. B. wegen Ablehnung des Partners des Kindes, die zu einer tiefgreifenden Entfremdung zwischen Eltern und Kind führt, kann die Unterhaltsbestimmung unwirksam machen. Darlegungs- und beweispflichtig dafür ist das unterhaltsberechtigte Kind.[110] Befolgt das Kind eine wirksame Unterhaltsbestimmung der Eltern nicht, verliert es seinen Unterhaltsanspruch.[111] Ob die Unterhaltsbestimmung wirksam ist, wird vom Familiengericht im Rahmen des Antrags des Kindes auf Leistung von Barunterhalt geklärt.

[105] Zu Problemfällen s. Obermann, NZFam 2016 S. 481 ff.
[106] BGH, Beschluss v. 5.11.2014, XII ZB 599/13, FamRZ 2015 S. 236; BGH, Beschluss v. 20.4.2016, XII ZB 45/15, FamRZ 2016 S. 1053; BGH, Beschluss v. 11.1.2017, XII ZB 565/15, NJW 2017 S. 1676; OLG Nürnberg, Beschluss v. 20.12.2016, 11 UF 673/16, NZFam 2017 S. 257; vgl. auch OLG Dresden, Beschluss v. 29.10.2015, 20 UF 851/15, FamRZ 2016 S. 470 u. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 18.5.2015, II-7 UF 10/15, FamRZ 2016 S. 142 zu den abzugsfähigen Kosten.
[109] OLG Celle, Beschluss v. 25.7.2000, 12 UF 124/00, FamRZ 2001 S. 116 (Reisezeit von täglich 3 Stunden).

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