Die Einkommens- und Vermögensermittlung gehört zu den in der Praxis schwierigsten und streitträchtigsten Fragen des Unterhaltsrechts. Dies betrifft die Fragen, was zum Einkommen gehört, welche Abzüge von ihm gemacht werden dürfen, welches Vermögen einsatzpflichtig ist und welche Schulden zu berücksichtigen sind. Auch wenn diese Einkünfte der Abgeltungssteuer und nicht mehr der Einkommensteuer unterliegen.

Zur Ermittlung des Einkommens sind grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen (Gesamtbruttoeinkommen). Dieses Einkommen ist für den Kindesunterhalt auch zu berücksichtigen. Zu diesem Einkommen gehören zunächst die Einkunftsarten nach § 2 EStG: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen,[50] Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte nach § 22 EStG.

Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören sämtliche Vergütungen, die vom Arbeitgeber in Geld oder Geldeswert gewährt werden, und zwar unabhängig davon, ob sie monatlich oder unregelmäßig entrichtet werden. Neben dem Arbeitslohn zählen hierzu auch Sonderzuwendungen, z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, 13. Monats-Gehalt, Zulagen (z. B. Auslandszulagen, aber gemindert um Mehraufwendungen), Prämien, Jubiläumszuwendungen, Erfindervergütungen und Provisionen.

Überstundenvergütungen zur Deckung des Mindestunterhalts,[51] sonst im Rahmen des Üblichen[52], Einkünfte aus Nebentätigkeiten im Rahmen der Zumutbarkeit und Trinkgelder in geschätzter Höhe sind ebenfalls zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Einkünfte aus Schwarzarbeit, die jedoch jederzeit formlos eingestellt werden kann. Einmalzahlungen (z. B. Jubiläumsprämien) sind auf einen angemessenen Zeitraum, aber häufig beschränkt auf den Jahreszeitraum der Zahlung, zu verteilen.[53]

Abfindungen, die wegen Verlust des Arbeitsplatzes bezahlt werden, haben Lohnersatzfunktion und sollen einen vorübergehenden Einkommensrückgang auffangen.[54] Sie sind deshalb unterhaltsrelevant und beim Zugewinnausgleich im Rahmen einer Scheidung bzw. Lebenspartnerschaftsaufhebung nicht zu berücksichtigen.[55] Reisekosten, Spesen und das Kilometergeld decken i. d. R. erhöhte Aufwendungen; andererseits sind häusliche Ersparnisse zu berücksichtigen.

Bei selbstständig Tätigen und Gewerbetreibenden ist wegen Einkommensschwankungen der Durchschnitt mehrerer Jahre zu berücksichtigen. In der Regel werden 3 Jahre, im Einzelfall auch 5 Jahre, herangezogen. Gleiches gilt für Gesellschafter-Geschäftsführer. Betriebsausgaben sind zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur, wenn sie in keinem angemessenen Verhältnis mehr zum Betriebsergebnis stehen.[56] Die lineare AfA[57] ist auch unterhaltsrechtlich maßgeblich. Dagegen werden eine degressive Abschreibung und Sonderabschreibungen nicht anerkannt.

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind insbesondere Zinserträge und Einkünfte aus Kapitalgesellschaften. Auf die Herkunft des Vermögens kommt es grundsätzlich nicht an. Deshalb fallen auch Schmerzensgeldzahlungen, Erlöse aus der Veräußerung eines Eigenheims und Zinsen von geschenkten Sparguthaben darunter. Wird vorhandenes Kapital nicht ertragreich angelegt, sind erzielbare Zinseinkünfte fiktiv anzusetzen. Abziehbare Kosten sind Depotgebühren und Bankspesen. Aufgrund der Abgeltungsteuer werden Kapitaleinkünfte im Einkommensteuerbescheid nur erwähnt, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt. Der Steuerbescheid ist hierzu somit wenig aussagekräftig.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind die Miete und die Pacht. Abzugsfähig sind alle Kosten, insbesondere der Hausverwaltung, die Instandhaltung, Versicherungsbeiträge und Finanzierungskosten (Zinsen). Nicht abziehbar ist die Tilgung als Vermögensbildung. Ferner soll die Abschreibung mangels konkreten Wertverlustes bei Gebäuden nicht zu berücksichtigen sein.[58]

Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft handelt es sich zwar um Gewinneinkünfte. Sie beruhen jedoch in der Praxis häufig auf Durchschnittssätzen (§ 13a EStG). Diese haben mit dem tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommen nichts zu tun. Deshalb ist unterhaltsrechtlich eine konkrete Bedarfsermittlung erforderlich, für die dieselben Grundsätze wie bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden gelten. Zusätzliches Einkommen ist wegen des Eigenverbrauchs und des mietfreien Wohnens zu berücksichtigen.[59]

Eine Kürzung der steuerrechtlich anerkannten Ausgaben kommt insbesondere bei den Pkw-Kosten und verschleierten Personalkosten bei der Mitarbeit von Partnern in Betracht. So sind z. B. bei Rechtsanwälten ein Anteil von 25 % für Gehälter und Sozialabgaben angemessen; bei höheren Personalkosten und nicht durchgeführten Maßnahmen zur Kostensenkung erfolgt eine Nichtberücksichtigung beim Unterhalt.

Hinsichtlich der unterhaltsrechtlichen Relevanz von Sozialleistungen ist zu unterscheiden, ob es sich um solche mit Lohnersatzfunktion handelt, die als Einkommen anzurechnen sind, oder um solche, die nur die Funktion eines Unterhaltsersatzes haben und deshalb ni...

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