Der eigene angemessene Unterhalt, der dem Unterhaltspflichtigen, insbesondere gegenüber volljährigen Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und volljährigen Kindern, die nicht im elterlichen Haushalt leben oder sich nicht in allgemeiner Schulausbildung befinden, verbleiben muss, ist der sog. Selbstbehalt. Er beträgt beim erwerbstätigen und beim nichterwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1.1.2018) i. d. R. mindestens 1.300 EUR monatlich (angemessener Eigenbedarf).[46] In diesem Betrag ist eine Warmmiete bis 480 EUR enthalten.

Gegenüber minderjährigen sowie volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden, beträgt er beim Nichterwerbstätigen 880 EUR monatlich und beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.080 EUR monatlich; hierin sind bis 380 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten (notwendiger Eigenbedarf). Wird eine Wohnung mit mehreren anderen Personen gemeinsam genutzt, ist die Miete anteilig umzulegen, bei Erwachsenen nach Köpfen, bei Kindern mit 20 % ihres Tabellenunterhalts. Dieser notwendige Selbstbehalt liegt nur etwas höher als die Bedarfssätze der Sozialhilfe. Soweit das Einkommen höher ist, muss es für den Kindesunterhalt angesetzt werden.

Der Selbstbehalt kann u. U. des Einzelfalls erhöht oder vermindert werden. Bedeutung hat dies insbesondere, wenn die tatsächliche Miete höher ist. Herabgesetzt werden kann er vor allem, wenn ein neuer Partner des Verpflichteten über angemessene Einkünfte verfügt und deshalb ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Ausgleich für eine Haushaltsführung besteht. Dies gilt jedoch nur, wenn der neue Ehegatte berufstätig ist.

Entscheidend ist, ob durch das Nettoeinkommen beider Partner der Familienunterhalt gedeckt ist. Auch bei insoweit nicht zulässiger Herabsetzung des Selbstbehalts kann die Ersparnis der gemeinsamen Haushaltsführung mit 10 % pro Ehegatte berücksichtigt werden.[47] Ein einkommensloser Ehegatte ist gegenüber minderjährigen und sonst privilegierten Kindern nicht zu berücksichtigen, da er ihnen rangmäßig nachgeht. Gegenüber volljährigen Kindern muss die Hälfte des bereinigten Netto-Einkommens dem mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden neuen Ehegatten als Familienunterhalt verbleiben, mindestens jedoch 1.040 EUR. Zu berücksichtigen ist auch in diesem Fall die Ersparnis wegen des Zusammenlebens.

 
Praxis-Beispiel

Selbstbehalt

Verfügt der Vater über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.400 EUR und ist er dem studierenden Sohn, der nicht zu Hause, sondern in der Universitätsstadt wohnt, unterhaltspflichtig, beträgt der Unterhalt des Sohnes monatlich 735 EUR. Der Selbstbehalt des erwerbstätigen Mannes ist auf 1.300 EUR festzusetzen. Für den Unterhalt der getrennt lebenden Ehefrau, die über keine eigenen Einkünfte verfügt, würden nur 365 EUR bleiben. Der Unterhalt der Ehefrau beträgt aber 1.031 EUR (3/7), so dass unter Berücksichtigung des Selbstbehalts für den Sohn lediglich 69 EUR verbleiben. Das volljährige und nicht mehr privilegierte Kind ist auf öffentliche Mittel (Ausbildungsförderung, Sozialhilfe) angewiesen.[48]

Leistungsunfähigkeit besteht, wenn der notwendige Eigenbedarf, der das Existenzminimum eines Volljährigen bezeichnet, nicht mehr gesichert ist. Der Berechtigte darf durch die Unterhaltslast nicht selbst sozialhilfebedürftig werden.[49]

[46] Vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 10.6.2016, 13 WF 565/16, NZFam 2017 S. 118.
[47] Vgl. § 20 Abs. 4 SGB II u. dazu Gerhardt, FamRZ 2009 S. 1114. Vgl. aber auch BGH, Urteil v. 12.4.2006, XII ZR 31/04, FamRZ 2006 S. 1010.
[48] Vgl. auch Ehinger, in Ehinger/Griesche/Rasch, Handb. Unterhaltsrecht, 7. Aufl. 2014, XII Rz. 156 f.
[49] BGH, Urteil v. 22.9.1999, XII ZR 250/97, FamRZ 2000 S. 221; einschränkend Klinkhammer, FamRZ 2007 S. 87.

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