Untersagt sind bewusste und leichtfertige Einkommensreduzierungen. Der Unterhaltspflichtige darf deshalb eine gut bezahlte Tätigkeit nicht aufgeben und seinen Arbeitsplatz kündigen. Eine Altersteilzeit ist ihm bei nachteiligen Auswirkungen auf den Unterhaltsgläubiger nicht gestattet.[24] Kommt der Unterhaltsschuldner seiner Erwerbsobliegenheit nicht nach oder verschuldet er den Verlust seines Arbeitsplatzes, z. B. Straftaten, Alkoholmissbrauch, Belästigung von Mitarbeitern, kann dem Verpflichteten bei einem unterhaltsbezogenen mutwilligen Verhalten ein fiktives Einkommen zugerechnet werden.[25] Dieses orientiert sich an dem bisher erzielten oder den erzielbaren Einkünften.[26]

Allerdings muss dies für den Unterhaltspflichtigen nach seinen persönlichen Möglichkeiten und den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt erzielbar sein.[27] Eine Einkommens- und Kirchensteuer sind i. d. R. einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dagegen kommt ein Splittingvorteil aus einer neuen Ehe – anders als beim Ehegattenunterhalt –[28] auch den Kindern des Unterhaltsschuldners aus der alten Ehe zu Gute.[29] Ein fiktiv zu berücksichtigender Splittingvorteil ist ggf. zu schätzen; jedoch darf der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen hierdurch nicht benachteiligt werden.

 
Wichtig

Einkommensveränderungen

Da der Lebensstandard der Kinder nicht auf die zum Zeitpunkt der Ehescheidung oder Lebenspartnerschaftsaufhebung vorhandenen Einkommensquellen begrenzt ist, wirken sich auch neu entstandene Vorteile beim Unterhaltspflichtigen aus und fließen in den Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes – anders als beim Ehegattenunterhalt und beim nachpartnerschaftlichen Unterhalt[30] – ein.[31]

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