Aufgrund der elterlichen Verantwortung für die Entwicklung des Kindes besteht während der Ausbildungszeit grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit des Kindes.[6] Ausnahmen werden lediglich für die Wartezeit vor Antritt einer Ausbildung, insbesondere eines Studiums[7], gemacht. Nach Abschluss der Ausbildung besteht dagegen eine Erwerbsobliegenheit; das Kind muss Arbeitsmöglichkeiten nutzen, um für seinen Unterhalt selbst zu sorgen.

Anrechenbare Einkünfte sind z. B. bei Lehrlingen Ausbildungsvergütungen, wobei allerdings ausbildungsbedingte Aufwendungen abzusetzen sind.[8] Bei Studenten sind BAföG-Leistungen als unterhaltsrechtliches Einkommen anzurechnen, auch wenn das BAföG als Darlehen gewährt wird.[9] Kindergeld ist zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden; es handelt sich um Einkommen des Kindes und nicht der Eltern. Das für minderjährige Kinder gezahlte Kindergeld wird zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1612b Abs. 1 BGB).

Bei Betreuung eines minderjährigen Kindes durch Dritte und bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld in voller Höhe auf den Bedarf anzurechnen. Eine Waisen- oder Halbwaisenrente mindert die Unterhaltspflichten jedes Unterhaltsteils, d. h. von Vater und Mutter, zur Hälfte. Ein gewährtes Pflegegeld, das nicht für Sachaufwendungen benötigt wird, kann an die pflegende Person ausbezahlt werden. Bei der pflegebedürftigen Person wird vermutet, dass hiermit nur ein erhöhter pflegebedürftiger Aufwand gedeckt wird (§ 1610a BGB). Bei der Pflegeperson, an die Pflegegeld weitergeleitet wird, bleibt es bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltspflichten der Pflegeperson grundsätzlich unberücksichtigt (§ 13 Abs. 6 S. 1 SGB XI).[10] Eine Ausnahme gilt aber bei der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber Kindern gemäß § 1603 Abs. 2 BGB (§ 13 Abs. 6 S. 2 SGB XI). Der Vorteil mietfreien Wohnens ist in einem nach den Umständen zu ermittelnden angemessenen Umfang zu berücksichtigen, nicht jedoch das kostenfreie Wohnen bei Großeltern, das den unterhaltspflichtigen Elternteil i. d. R. nicht entlasten soll.

Gleiches gilt für sonstige freiwillige Leistungen Dritter; auch sie sind im Regelfall nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.[11] Dies kann jedoch anders sein, wenn die Großeltern das eigene Kind von seiner Unterhaltspflicht entlasten wollen. Bei freiwilligen Leistungen Dritter ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie den Unterhaltspflichtigen entlasten oder nur dem Unterhaltsgläubiger gewährt werden sollen.

Unterhaltsleistungen Dritter mindern die Bedürftigkeit des Kindes jedoch nur im Verhältnis zu gleich- oder nachrangig Unterhaltsverpflichteten. Bei vorrangig Haftenden geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen diesen auf den Zahlenden über (§ 1607 Abs. 2 u. 3 BGB). Von einem Lebensgefährten gewährte Zuwendungen mindern die Bedürftigkeit des mit ihm zusammenlebenden Kindes, wenn dieses für seinen Partner hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen erbringt.[12]

Vermögenserträge, z. B. Zinsen und Mieten, mindern als Einkommen die Bedürftigkeit des Kindes. Eine Verpflichtung zur Verwertung des Vermögensstamms besteht für volljährige Kinder.[13] Minderjährige unverheiratete Kinder sind hierzu nicht verpflichtet (§ 1602 Abs. 2 BGB). Können jedoch die Eltern den Unterhalt nicht ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts leisten, sind auch minderjährige Kinder zur Verwertung des Vermögensstamms verpflichtet (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB).

Volljährige Kinder, die sich noch in Schulausbildung befinden, sind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres minderjährigen Kindern gleichgestellt. Ein volljähriges studierendes Kind muss zu seiner freien Verfügung vorhandenes Vermögen ungeachtet der Herkunft und der Vorstellungen des Zuwendenden zur Deckung seines Lebensbedarfs einsetzen. Es darf lediglich einen "Notgroschen" behalten.[14]

 
Achtung

Nebenverdienste eines Schülers

Nebenverdienste eines Schülers z. B. durch Zeitungsaustragen oder "Jobben" in der schulfreien Zeit, sind regelmäßig überobligationsmäßig und deshalb nicht zu berücksichtigen. Gleiches dürfte auch für Ferienjobs eines Studenten gelten.

[7] BGH, Urteil v. 24.10.1979, IV ZR 171/78, NJW 1980 S. 393 und OLG Rostock, Beschluss v. 18.10.2006, 10 WF 103/06, FamRZ 2007 S. 1267. Vgl. OLG Celle, Beschluss v. 19.11.2015, 17 WF 242/15, FamRZ 2016 S. 830 zur eigenständigen Gestaltung der Lebensverhältnisse durch das Kind nach Beendigung der Schule.
[9] BGH, Urteil v. 25.2.1987, IV b ZR 36/86, FamRZ 1987 S. 456; BGH, Urteil v. 15.5.1996, XII ZR 21/95, FamRZ 1996 S. 1067; OLG Hamm, Beschluss v. 26.9.2013, II-2 WF 161/13, FamRZ 2014 S. 565. Anders für Darlehen, das zur Finanzierung eines Auslandsstudiums aufgenommen wird, wenn das Kind im Inland keinen An...

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