Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). Alle Personen, die voneinander abstammen, sind deshalb zum Unterhalt verpflichtet. Da der Unterhaltsanspruch allein auf der Verwandtschaft beruht, besteht er dem Grunde nach lebenslang.

Dies betrifft nicht nur die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern, sondern auch in umgekehrter Richtung: die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern, die insbesondere bei nicht gedeckten Kosten eines Pflegeheims im Zusammenhang mit der Überleitung des Anspruchs auf die Sozialhilfebehörde relevant wird.

Auch weiter entfernte Verwandte wie Großeltern, Urgroßeltern, Enkel und Urenkel sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Eine Generationenbegrenzung oder eine Beschränkung bis zu einem bestimmten Grad der Verwandtschaft sieht das Zivilrecht (anders § 94 Abs. 1 S. 3 SGB XII für Verwandte vom zweiten Grad an) nicht vor. Die Verwandtenunterhaltspflicht besteht auch, wenn die Verwandtschaft auf einer Adoption beruht. Umgekehrt erlischt die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern für die Zukunft bei einer Minderjährigenadoption (§ 1755 Abs. 1 BGB); rückständige Unterhaltsansprüche bleiben bestehen

Die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern besteht sowohl gegenüber minderjährigen Kindern als auch gegenüber volljährigen Kindern. Die Unterhaltspflicht gegenüber ihren minderjährigen Kindern ist wegen der elterlichen Verantwortung, den Lebensbedarf des Kindes sicherzustellen, besonders stark ausgeprägt. Dies gilt auch gegenüber volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch nicht wirtschaftlich selbstständig sind, sondern sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB).

Eine Ausnahme macht das Gesetz, wenn das unterhaltsbedürftige Kind verheiratet ist oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt. Hier geht die Unterhaltspflicht des Ehegatten bzw. Lebenspartners derjenigen der Eltern vor (§ 1608 Abs. 1 Satz 1 u. 3 BGB). Ob ein Kind ehelich oder nichtehelich ist, spielt für die Unterhaltspflicht keine Rolle.

Eltern eines Kindes sind dessen Vater und Mutter. Vater ist dabei derjenige Mann, der mit der Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist (§ 1592 Nr. 1 BGB), oder der Mann, dessen Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden ist (§ 1592 Nr. 2 u. 3 BGB). Mutter ist diejenige Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB). Auf die genetische Elternschaft kommt es dagegen nicht an.

Auch wenn ein Kind mit Hilfe einer im Inland verbotenen Leihmutterschaft oder Embryonenspende zur Welt kommt, ist es rechtlich das Kind der gebärenden Frau. Gleiches gilt, wenn ein Ehemann oder eine Ehefrau der Durchführung einer heterologen Insemination bei der (künftigen) Mutter zustimmt. Der Ehemann der Mutter selbst[3] kann die Vaterschaft nach seiner Einwilligung auch nicht anfechten (§ 1600 Abs. 4 BGB).[4] Die Ehefrau, Lebenspartnerin und Lebensgefährtin der Mutter wird auch bei Einwilligung in die heterologe Insemination nicht Mitmutter des Kindes. Ihre Unterhaltspflicht beruht auf einem Unterhaltsvertrag zugunsten des Kindes; es besteht keine elterliche gesetzliche Unterhaltspflicht.[5] Der (bloße) biologische Vater ist, auch wenn seine Vaterschaft im Verfahren nach § 167a Abs. 2 FamFG festgestellt wurde, nicht unterhaltspflichtig. Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich des Kindesunterhalts auch nicht, ob die Ehe der Eltern noch besteht oder bereits geschieden wurde.

[3] Das Kind kann bei einer bis 1.7.2018 vorgenommenen und einer auch danach vorgenommenen privaten Samenspende die Vaterschaft anfechten und die Vaterschaft des Samenspenders feststellen lassen (P. Meier, NZFam 2014 S. 337, 338). Bei einer ab 1.7.2018 durch ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung mittels Spendersamen einer Entnahmeeinrichtung (§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 SaRegG, § 1a Nr. 9 TPG) ist die Feststellung des Samenspenders als Vater ausgeschlossen (§ 1600d Abs. 4 BGB).
[4] Vgl. BGH, Urteil v. 23.9.2015, XII ZR 99/14, BGHZ 204 S. 54 = FamRZ 2015 S. 2134.
[5] BGH, Urteil v. 3.5.1995, XII ZR 29/94, BGHZ 129 S. 297 = FamRZ 1995 S. 861; BGH, Urteil v. 23.9.2015, XII ZR 99/14, BGHZ 204 S. 54 = FamRZ 2015 S. 2134.

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