Die zur Zuständigkeit der großen Familiengerichte gehörenden Unterhaltssachen (§ 231 Abs. 1 FamFG) betreffen die durch die verschieden- und gleichgeschlechtliche Ehe begründete Unterhaltspflicht, die der durch die (weiterhin bestehende) eingetragene Lebenspartnerschaft begründeten Unterhaltspflicht gleichgestellt ist (§ 269 Abs. 1 Nr. 9 FamFG), und die durch Verwandtschaft begründete Unterhaltspflicht (§ 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), d. h. die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern, von Kindern gegenüber ihren Eltern, von Großeltern gegenüber ihren Enkelkindern und sonstige Unterhaltsansprüche geradlinig verwandter Personen, sowie den Kinderbetreuungsunterhalt eines nichtehelichen Elternteils (§ 231 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). Das Familiengericht ist nicht nur für die Titulierung des Unterhaltsanspruchs zuständig, sondern auch für die dazugehörigen Auskunftsansprüche, Rückforderungen und den Arrest zur Sicherung von Unterhaltsansprüchen. Es handelt sich dabei um Familienstreitsachen (§ 112 Nr. 1 FamFG), die sich gesetzlich nach den Vorschriften der ZPO richten (§ 113 Abs. 1 FamFG). Der Unterhaltsanspruch kann auch im Eilverfahren durch eine einstweilige Unterhaltsanordnung (§§ 246 ff. FamFG) durchgesetzt werden. Eine Eilanordnung schließt die Einleitung eines Unterhalthauptsacheverfahrens nicht aus, um einen rechtskräftigen Unterhaltstitel zu erlangen.[1]

 
Wichtig

Anspruch auf Unterhaltstitel

Der Unterhaltsberechtigte hat, auch wenn der Unterhalt regelmäßig in voller Höhe oder hinsichtlich eines Teils bezahlt wird, einen Anspruch auf Titulierung in voller Höhe. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nur bei Vorliegen eines Unterhaltstitels, aus dem vollstreckt werden kann (z. B. gerichtlicher Unterhaltsvergleich, vollstreckbarer Anwaltsvergleich oder notarielle vollstreckbare Urkunde). Der Unterhaltsberechtigte muss die Kosten für den Titel tragen; §§ 59, 60 SGB VIII sehen für den Kindesunterhalt eine kostenlose Möglichkeit der Titulierung vor. Wird beim Familiengericht ein Unterhaltsantrag eingereicht, bevor der Unterhaltsschuldner außergerichtlich zur Tilgung des Anspruchs aufgefordert wurde, kann dieser den Anspruch sofort anerkennen. In diesem Fall hat der Unterhaltsberechtigte die Kosten zu tragen (§ 243 Nr. 4 FamFG, § 93 ZPO).[2] Dies gilt jedoch nicht, wenn der Unterhaltsschuldner den Unterhalt nicht rechtzeitig leistet.

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