Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Auslegung einer zwischen den Eltern getroffenen Vereinbarung über den von dem Ehemann zu leistenden Kindesunterhalt

 

Sachverhalt

Die Parteien waren geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe waren fünf Kinder hervorgegangen, von denen drei bereits volljährig waren. Die älteste Tochter lebte inzwischen bei dem Kläger, die übrigen Kinder lebten seit der Trennung bei der Beklagten. Die Parteien stritten um Rückgriffsansprüche und - teilweise - Freistellung vom Kindesunterhalt aufgrund einer vom Kläger geltend gemachten Vereinbarung der Parteien.

Während des Scheidungsverfahrens trafen die Parteien eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, in der der Ehemann sich auf der Grundlage bereinigter Nettoeinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von 6.245,00 DM und unter Berücksichtigung einer Herabstufung von zwei Gruppen wegen mehr als drei Unterhaltsberechtigter zur Zahlung von Kindesunterhalt nach der Einkommensgruppe 8 der damals gültigen Düsseldorfer Tabelle verpflichtete.

Der Kläger war während der Ehe bei der R.-Versicherung tätig. Am 7. März 2003 trafen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung, mit der sie den anstehenden beruflichen Wechsel des Klägers zum Bereichsleiter der S.-Versicherung bereits berücksichtigten. In der Vereinbarung legten sie den Kindesunterhalt nunmehr ab 1. Juli 2003 nach der 9., ab 1. Januar 2004 nach der 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (170 % des jeweiligen Regelbetrages) fest, jeweils "mit Stand 1. Juli 2002". Die Festschreibung auf die 10. Einkommensgruppe wurde als unabänderlich vereinbart, "solange der Unterhaltsverpflichtete Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in der Position als Bereichsleiter Konzernrevision bei der S.-Gruppe bezieht". Eine Steigerung des Kindesunterhalts wurde für den Fall des Erreichens einer anderen Altersstufe und bei der Tariferhöhung des privaten Versicherungsgewerbes vereinbart.

Später verständigten sich die Parteien mündlich darüber, dass die Änderung der Düsseldorfer Tabelle auch zukünftig berücksichtigt werden sollte, nicht mehr hingegen Tariferhöhungen.

Im Juni 2005 nahmen die drei jüngsten Kinder, die seinerzeit alle noch minderjährig waren und von der Beklagten gesetzlich vertreten wurden, den Kläger vor dem Familiengericht auf Auskunft und Kindesunterhalt in Anspruch. Die von dem Kläger erteilte Auskunft ergab ein monatliches Nettoeinkommen von über 8.000,00 EUR sowie Mieteinkünfte von monatlich 1.600,00 EUR. Der Kläger erkannte den mit 200 % des jeweiligen Regelbetrages geltend gemachten Unterhalt an, woraufhin das AG ein entsprechendes Anerkenntnisurteil erließ.

In dem vorliegenden Verfahren nahm der Kläger die Beklagte ab April 2006 auf Erstattung des Kindesunterhalts in Anspruch, den er nach dem Anerkenntnisurteil über die Vereinbarung vom 7. März 2003 hinaus an die drei jüngsten Kinder gezahlt hatte. Für die Zukunft begehrte er die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung.

Das AG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das OLG hat die von ihr eingelegte Berufung zurückgewiesen.

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Vereinbarung vom 7.3.2003 für nicht formunwirksam. Unterhaltsvereinbarungen seien grundsätzlich formfrei möglich. Etwas anderes gelte hier auch nicht deshalb, weil die Vereinbarung vom 7.3.2003 die notarielle Vereinbarung vom 15.6.1999 teilweise abändere. Insoweit sei bereits zweifelhaft, ob die Regelung des Kindesunterhalts im Rahmen des Ehevertrages formbedürftig gewesen sei. Zwar gelte das Formerfordernis des § 1410 BGB auch für diejenigen Vertragsteile eines Ehevertrages, die wie die Unterhaltsregelung für sich allein nicht formbedürftig seien. Es sei aber davon auszugehen, dass es sich bei der Unterhaltsregelung um eine Nebenabrede handele, die in entsprechender Anwendung des § 139 BGB formfrei möglich gewesen sei, da die Parteien den Vertrag auch ohne sie abgeschlossen hätten, was aus § 15 der Vereinbarung vom 15.6.1999 folge.

Die Kinder seien nicht Vertragsparteien der Vereinbarung gewesen. Die vertraglichen Willenserklärungen seien jeweils vom Kläger und der Beklagten abgegeben worden. Dass die Beklagte insoweit im Namen der Kinder handelte, sei nicht ersichtlich.

Ein Vertretungswille der Beklagten sei nicht erkennbar. Eine gedankliche Differenzierung zwischen einem Handeln im eigenen Namen und einem Handeln im Namen der Kinder habe nicht stattgefunden. Aus der Vereinbarung ergebe sich weder ausdrücklich noch sei aus den Umständen erkennbar, dass die Beklagte als Vertreterin der Kinder gehandelt habe.

Auch nach der Rechtsprechung des BGH hierzu sei davon auszugehen, dass es sich nicht um eine Vereinbarung gehandelt habe, die der vertretungsberechtigte Elternteil in Vertretung des Kindes schließe (vgl. BGH FamRZ 1986, 254, 255; FamRZ 1987, 934, 935).

Eine unmittelbare Bindungswirkung für die Kinder könne der Vereinbarung auch nicht dadurch beigemessen werden, dass sie als Vertrag zugunsten Dritter angesehen werde. Dagegen spreche schon, dass es sich eher um eine Vereinba...

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