Leitsatz

Gegenstand dieses Verfahrens war die Frage, ob beim Kindesunterhalt ein Auskunftsanspruch der Eltern untereinander besteht und woraus sich dieser Anspruch ergibt. Wegen eines fehlenden Unterhaltsverhältnisses zwischen den Eltern kommt eine analoge Anwendung des § 1605 BGB nicht in Betracht. Mit diesem Problem hat sich das OLG Bremen in seiner Entscheidung auseinandergesetzt.

 

Sachverhalt

Aus der geschiedenen Ehe der Beteiligten war eine im Jahre 1993 geborene Tochter hervorgegangen, die zunächst im Haushalt der Antragsgegnerin lebte. Der Antragsteller leistete durch Anerkenntnisurteil titulierten Kindesunterhalt von monatlich 337,00 EUR. Im Juli 2010 wurde die Tochter im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach § 34 StGB VIII in einer Einrichtung der Jugendhilfe untergebracht. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 15.10.2010 teilte das Amt für soziale Dienste dem Kindesvater und Antragsteller mit, dass seine Tochter Jugendhilfe in Gestalt einer betreuten Wohnform erhalte, für die Kosten (ohne Nebenkosten) i.H.v. täglich 300,28 EUR anfielen. Zugleich forderte es ihn auf, Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen, damit er auf dieser Grundlage - getrennt von der Kindesmutter - per Leistungsbescheid zu den Kosten der Jugendhilfeleistungen herangezogen werden konnte. Am 26.4.2011 kehrte die Tochter wieder in den Haushalt der Kindesmutter zurück.

Der Antragsteller begehrte sodann unter Berufung auf § 242 BGB von der Antragsgegnerin Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse und trug zur Begründung vor, der Kindesunterhaltstitel sei abzuändern. Zur schlüssigen Darlegung des Abänderungsbegehrens gegenüber der Tochter sei die begehrte Auskunftserteilung erforderlich. Zum einen sei nunmehr auch die Kindesmutter gegenüber der Tochter aufgrund ihrer Fremdunterbringung barunterhaltspflichtig, so dass er den Haftungsanteil berechnen müsse. Zum anderen benötige er die Auskunft der Antragsgegnerin zur Berechnung seines Beitragsanteils zu den Kosten der Jugendhilfemaßnahmen.

Das AG hat den Auskunftsanspruch des Antragstellers zurückgewiesen.

Hiergegen wandte er sich mit der Beschwerde, die ohne Erfolg blieb.

 

Entscheidung

Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Auffassung vertreten, Auskunft werde von der Mutter nicht geschuldet, weil sie die Unterhaltsverpflichtung des Vaters unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen könne. Für die Höhe des Kostenbeitrages des Antragstellers komme es nach §§ 92 Abs. 2, 94 SGB VIII ausschließlich auf sein Einkommen an, da die Eltern im Rahmen ihrer fortbestehenden Verantwortung für die gemeinsame Tochter getrennt voneinander zu den Kosten der Jugendhilfemaßnahmen herangezogen würden. Im Übrigen sei der Unterhaltsbedarf der Tochter während der Dauer ihrer Fremdunterbringung durch die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in vollem Umfang gedeckt. Dieser Umstand müsse bei der Berechnung der Unterhaltsverpflichtung der Eltern gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 SGB VIII berücksichtigt werden.

Auskunft könne der Antragsteller auch nicht mit der Begründung verlangen, die Mutter komme als andere leistungsfähige Verwandte i.S.d. § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB in Betracht, weil sie über ein deutlich höheres Einkommen als er sowie Vermögen verfüge. Hiervon könne nur dann ausgegangen werden - mit der Folge eines Auskunftsanspruchs gegen die Antragsgegnerin -, wenn der angemessene Unterhalt des Antragstellers von 1.100,00 EUR durch Erfüllung der titulierten Unterhaltspflicht gefährdet wäre.

Solange dem Unterhaltspflichtigen - wie im vorliegenden Fall - der notwendige Selbstbehalt verbleibe, sei der zu leistende Barunterhalt trotz der gebotenen Beteiligung des betreuenden Elternteils nicht unter den Mindestunterhalt zu ermäßigen. Anderenfalls würde der Betreuungsunterhalt in nicht zu rechtfertigender Weise entwertet.

Der für die Tochter titulierte Kindesunterhalt von monatlich 337,00 EUR übersteige den Mindestunterhalt der 3. Altersstufe (von 334,00 EUR) nur um 3,00 EUR. Diese rechtfertige nach Rückkehr der Tochter in den Haushalt der Mutter keinen Auskunftsanspruch gegen diese im Rahmen ihrer fortdauernden Betreuung.

 

Hinweis

Die vom OLG vertretene Auffassung zur Bedarfsdeckung bei Heimunterbringung eines Kindes folgt der Rechtsprechung des BGH. Aus § 92 Abs. 2 SGB VIII folgt, dass Eltern getrennt zu Kostenbeiträgen heranzuziehen sind. Dies gilt auch im Falle ihres Zusammenlebens.

Lebt das minderjährige Kind im Haushalt nur eines Elternteils, kann der andere nach § 242 BGB Auskunft über dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nur dann verlangen, wenn er auch seine eigenen Verhältnisse darlegt und das Ergebnis der Auskunft nicht lediglich zu einer minimalen Abänderung des Unterhaltstitels zu seinen Gunsten führen würde.

Wegen des fehlenden Unterhaltsrechtsverhältnisses ergibt sich die Auskunftsverpflichtung in einem solchen Fall nicht aus einer analogen Anwendung des § 1605 BGB, sondern unmittelbar aus § 242 BGB als Folge der besonderen Rechtsbeziehung der Eltern, die auch gegenüber i...

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