Die erste Möglichkeit besteht darin, einen Antrag nach § 1628 BGB stellen mit dem Ziel, dass dem Antragsteller die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Geltendmachung von Kindesunterhalt übertragen wird. Die Übertragung der Entscheidung nach § 1628 BGB kann dabei auch durch eine einstweilige Anordnung erfolgen. Diese Variante hält z. B. das OLG Frankfurt für vorzugswürdig.[1]

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