Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist derjenige Elternteil für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gegen den anderen Elternteil vertretungsberechtigt, in dessen Obhut sich das Kind befindet (§ 1629 BGB Abs. 2 Satz 2). Die Obhut hat aber nur derjenige Elternteil inne, der das Kind mehr als 50 % betreut. Da es beim Wechselmodell keine Betreuung eines Elternteils oberhalb von 50 % gibt, existiert auch kein "Obhutselternteil". In der Praxis existieren zwei verfahrensrechtliche Lösungsansätze, die es einem Elternteil im Falle des Wechselmodells ermöglichen sollen, Kindesunterhalt gegen den anderen Elternteil geltend zu machen.

7.1.6.1 Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB

Die erste Möglichkeit besteht darin, einen Antrag nach § 1628 BGB stellen mit dem Ziel, dass dem Antragsteller die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Geltendmachung von Kindesunterhalt übertragen wird. Die Übertragung der Entscheidung nach § 1628 BGB kann dabei auch durch eine einstweilige Anordnung erfolgen. Diese Variante hält z. B. das OLG Frankfurt für vorzugswürdig.[1]

7.1.6.2 Bestellung eines Ergänzungspflegers

Die zweite Möglichkeit sieht vor, für das Kind die Bestellung eines Pflegers herbeiführen, der dieses bei der Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs vertritt.[1]

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