Minderjährige Kinder erzielen in aller Regel keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit. Solange sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen, besteht sogar weitgehend ein Beschäftigungsverbot nach dem JArbSchG. Nach dem JArbSchG sind insbesondere lediglich leichtere Arbeiten des minderjährigen Kindes zur Aufbesserung des Taschengeldes erlaubt. Sowohl während der allgemeinen Schulausbildung als auch während der sich anschließenden späteren Berufsausbildung trifft Kinder generell keine Erwerbsobliegenheit.[1] Eine solche kommt bei minderjährigen Kindern nur in Betracht, wenn das Kind sich nicht in einer Ausbildung befindet. Und selbst in diesem Fall ist streitig, ob ein arbeitsfähiges minderjähriges Kind seinen Unterhaltsbedarf durch Erwerbstätigkeit selbst decken muss. In älteren Entscheidungen wurde dies oftmals noch verneint. So hat das OLG Stuttgart im Jahr 1996[2] noch entschieden, dass ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind zwar seine Erwerbsobliegenheit verletzen würde, wenn es sich nach Schulabschluss nicht um einen Ausbildungsplatz bemüht; dies führe jedoch anders als bei sonstigen Unterhaltsberechtigten nicht zur Anrechnung fiktiver Einkünfte. Die neuere Rechtsprechung[3] geht allerdings überwiegend davon aus, dass minderjährige Kinder, die nicht mehr den Einschränkungen des JArbSchG und der vollzeitigen Schulpflicht unterliegen, von einer Erwerbspflicht nicht entbunden sind.

 
Hinweis

Sind beim minderjährigen Kind fiktive Einkünfte anzurechnen, ist zu beachten, dass die Anrechnung eines solchen fiktiven Einkommens dem barunterhaltspflichtigen Elternteil wegen der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt nur zur Hälfte zugutekommt, sodass die Anrechnung nicht zu einem völligen Wegfall des Unterhaltsanspruches führen muss.

Für den Fall, dass ein schulpflichtiges Kind gleichwohl Einkünfte erzielt, stammen diese aus unzumutbarer Tätigkeit und sind nur nach Billigkeit entsprechend § 1577 Abs. 2 BGB anzurechnen.[4] In der Regel nicht anzurechnen ist bei einem Schüler ein Verdienst aus einer Nebentätigkeit zur Aufbesserung des Taschengeldes oder zur Erfüllung von Sonderwünschen.

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