Wie im Rahmen eines jeden Unterhaltsverhältnisses bestehen auch beim Kindesunterhalt für jeden Beteiligten grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ein Beleganspruch.

3.1 Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch

§ 1605 BGB regelt den Auskunftsanspruch für den Verwandtenunterhalt. Der Auskunftsanspruch soll in erster Linie den Unterhaltsberechtigten in die Lage versetzen, seinen Unterhaltsanspruch der Höhe nach beziffern zu können. Auf der anderen Seite steht auch dem Unterhaltspflichtigen, der einen bestehenden Unterhaltstitel abändern oder sich gegen einen geltend gemachten Unterhaltsanspruch verteidigen will, ein Auskunftsanspruch zu.

Der Auskunftsanspruch steht als unselbstständiger Hilfsanspruch neben dem jeweiligen Unterhaltsanspruch. Dementsprechend müssen für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs gegeben sein. Die begehrte Auskunft muss für den Unterhaltsanspruch relevant sein.

Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nur dann nicht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass die Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beeinflussen kann.[1]

Durch das zum 1.9.2009 eingeführte FamFG wurde darüber hinaus eine verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten eingeführt. Nach § 235 Abs. 1 FamFG kann das Gericht nach eigenem Ermessen diesbezügliche Anordnungen treffen, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist; beantragt einer der Beteiligten eine derartige Anordnung, muss das Gericht eine solche treffen. Zudem hat das FamFG nunmehr eine Pflicht der Beteiligten normiert, dem Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn sich während des Verfahrens Umstände, die Gegenstand einer Auskunft Anordnung waren, verändert haben (vgl. § 235 Abs. 3 FamFG).

Ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt nicht allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei "unbegrenzt leistungsfähig"[2].

3.2 Auskunftsansprüche beim Unterhalt minderjähriger Kinder

Beim Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder besteht ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss auch auf Verlangen Auskunft über das Einkommen seines Ehegatten erteilen, er muss diese Auskunft aber nicht belegen.[1]

Umgekehrt besteht auch ein Auskunftsanspruch des barunterhaltspflichtigen Elternteils gegen das Kind, insbesondere damit die Bedürftigkeit des Kindes überprüft werden kann.

Darüber hinaus kann ein Auskunftsanspruch des barunterhaltspflichtigen Elternteils gegen den anderen Elternteil im Hinblick auf die Regelung des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB in Betracht kommen, nach der ausnahmsweise auch der betreuende Elternteil Barunterhalt leisten muss. Allerdings müssen dann Anhaltspunkte dafür gegeben sein; dass eine Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils in Betracht kommt. In diesem Fall wird der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB hergeleitet.

3.3 Auskunftsansprüche beim Unterhalt volljähriger Kinder

Dem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind steht ein Auskunftsanspruch gegen alle als unterhaltspflichtig in Betracht kommenden Personen zu, insbesondere also gegen beide Elternteile. Umgekehrt hat auch jeder Elternteil einen Auskunftsanspruch gegen das Kind.

Die Auskunftspflicht des Kindes erstreckt sich neben seinen Einkünften und seinem Vermögen auch auf sonstige, für eine Unterhaltspflicht des Elternteils relevanten Umstände. So schuldet das volljährige Kind gegenüber einem unterhaltspflichtigen Elternteil auch Auskunft über seinen Schulabschluss, seine Ausbildung, eine ggf. nebenher betriebene Erwerbstätigkeit, sein Einkommen und das des anderen Elternteils sowie die Auszahlung von Kindergeld.[1]

Schulden beide Elternteile Barunterhalt, was insbesondere beim volljährigen Kind der Fall ist, besteht auch gegen den anderen Elternteil ein Auskunftsanspruch, wenn ein Elternteil entschuldbar über das Bestehen oder den Umfang seiner Unterhaltsverpflichtung im Unklaren ist und der andere Elternteil eine Auskunft unschwer erteilen kann und sie ihm nicht unzumutbar ist.[2] Dieser Auskunftsanspruch wird dann aus § 242 BGB hergeleitet.

3.4 Auskunftszeitraum

Der Zeitraum, über den Auskunft erteilt werden muss, unterscheidet sich danach, ob der zur Auskunft Verpflichtete nichtselbstständig oder selbstständig tätig ist.

Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit erstreckt sich der Zeitraum grundsätzlich auf einen Zeitraum von 12 Monaten vor der Aufforderung zur Auskunftserteilung. Damit sind dann in der Regel alle Sonderzuwendungen, die der Beschäftigte über das Jahr verteilt erhält, erfasst. Allerdings kann auch bei einem abhängig Beschäftigten die Auskunft über einen längeren Zeitraum verlangt werden, wenn dieser – beispielsweise aufgrund von Prämien oder Tantiemen oder wegen Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Krankheit...

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