Steuerzahlungen und -nachzahlungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen (sogenanntes In-Prinzip).[1] Dabei ist das In-Prinzip nicht als starres Dogma zu betrachten.[2] Zwar ist grundsätzlich von den tatsächlich erzielten Einkünften auszugehen und deswegen auch die Steuerlast in ihrer jeweils realen Höhe maßgebend. Jedoch können ausnahmsweise Berichtigungen der tatsächlichen, durch Steuerbescheid oder Lohnabrechnung nachgewiesenen Nettoeinkünfte in besonders gelagerten Fällen zugelassen werden. Dies kommt z. B. in Betracht, wenn nicht prägende Einkünfte geflossen sind[3] oder steuerliche Vergünstigungen vorliegen, die dem Unterhaltsberechtigten nicht zu Gute kommen dürfen[4], Steuervorteile obliegenheitswidrig nicht realisiert worden bzw. wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit fiktive Einkünfte oder Mehreinkünfte zu berücksichtigen sind oder steuermindernde Aufwendungen als unterhaltsrechtlich irrelevant dem Einkommen zugerechnet werden.[5]

Bei Selbstständigen kann hingegen auf den Zeitraum der Veranlagung abgestellt werden (Für-Prinzip).

 
Hinweis

Bezieht sich eine Steuerrückzahlung auf Aufwendungen, die unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden können, kann für die Unterhaltsberechnung nicht der tatsächliche Steuererstattungsbetrag herangezogen werden. In diesen Fällen muss erzielte Steuerersparnis außer Betracht bleiben, soweit sie ohne die Aufwendungen nicht eingetreten wäre. Dann ist eine fiktive Steuerberechnung vorzunehmen.[6]

[1] Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 3.5.2018, 10 UF 101/17.
[3] BGH, Urteil v. 14.2.1990, XII ZR 51/89.
[5] BGH, Urteil v. 18.3.1992, XII ZR 23/91.

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