Berufsbedingte Aufwendungen spielen in der Praxis regelmäßig bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit eine Rolle. Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb sind derartige Ausgaben bereits als Betriebsausgaben ausgewiesen, sodass daneben keine zusätzlichen berufsbedingten Aufwendungen in Ansatz zu bringen sind. Ebenso wenig ist ein Abzug für berufsbedingte Aufwendungen vorzunehmen, wenn dem Unterhaltspflichtigen ein Fahrzeug des Arbeitgebers zur Verfügung steht.

Auch an dieser Stelle gilt, dass Unterschiede zum Steuerrecht bestehen. Nicht alle steuerlich anzuerkennenden Werbungskosten können auch unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden.

Der BGH hat es ausdrücklich gebilligt, im Rahmen von berufsbedingten Aufwendungen mit Pauschalen zu rechnen.[1] Laut Anmerkung A3 der Düsseldorfer Tabelle kann insoweit bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – in Ansatz gebracht werden. Die meisten Leitlinien der Oberlandesgerichte verweisen bezüglich der berufsbedingten Aufwendungen auf diese Anmerkung. Einige Leitlinien lassen einen Abzug berufsbedingter Aufwendungen jedoch generell nur bei einem konkreten Nachweis zu. Wird die Pauschale in Ansatz gebracht, können daneben keine Einzelposten gesondert in Ansatz gebracht werden. Liegen die berufsbedingten Aufwendungen im Einzelfall höher als die Pauschale, so sind sämtliche Einzelpositionen konkret darzulegen. Eine Überschreitung pauschaler berufsbedingter Aufwendungen kommt insbesondere bei einer größeren Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstelle in Betracht. Hinsichtlich der Fahrtkosten können grundsätzlich entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG 0,42 EUR pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Liegt die einfache Entfernung zum Arbeitsort oberhalb von 30 km, ist in der Regel eine Reduzierung dieses Betrages auf 0,28 EUR für jeden weiteren Kilometer angezeigt. In der Kilometerpauschale sind regelmäßig sämtliche Pkw-Kosten einschließlich derjenigen für Abnutzung und Finanzierungsaufwand enthalten;[2] dies bedeutet, dass beispielsweise neben den konkreten Fahrtkosten keine monatliche Finanzierungsrate in Ansatz gebracht werden kann.

Gerade wenn es um den Mindestunterhalt für Kinder geht, sind berufsbedingte Fahrtkosten des Pflichtigen zu hinterfragen. Stehen die berufsbedingten Fahrtkosten in keinem Verhältnis zum Nettoeinkommen, hat der Unterhaltsschuldner ggf. öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, den Wohnort zu wechseln oder eine neue näher gelegene Arbeitsstelle zu suchen, soweit ihm dies jeweils zumutbar ist.[3]

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