Einkommen- und Kirchensteuer werden beim Nichtselbstständigen grundsätzlich nur in tatsächlich angefallener Höhe berücksichtigt, auch im Falle eines erkennbaren Wechsels der Steuerklasse, z. B. von Steuerklasse III vor der Trennung in Steuerklasse I nach der Trennung.[1] Erkennbare Veränderungen der Steuerbelastung (für das Jahr nach der Trennung der Parteien) werden erst dann beachtet, wenn sie sich konkret auswirken.

Steuerrückzahlungen sind dem Einkommen im Jahr des Anfalls hinzuzurechnen, Nachzahlungen mindern es.[2]

In Ausnahme dieser einhelligen Auffassung ordnet das OLG Brandenburg die Steuererstattung dem Jahr zu, das dem Veranlagungszeitraum folgt. Überdies halten OLG Brandenburg und Düsseldorf eine Berücksichtigung der Steuererstattung im Veranlagungszeitraum für möglich, wenn dies zur Ermittlung eines repräsentativen Einkommens erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere Selbstständige.

Bei der Ermittlung der abzugsfähigen Steuern des Selbstständigen wendet der BGH das sogenannte In-Prinzip an. Beim In-Prinzip werden Steuern grundsätzlich in der Höhe angerechnet, in der sie im Prüfzeitraum (3 Jahre) entrichtet wurden.[3] Dies umfasst Vorauszahlungen für das laufende Jahr und auch Vorauszahlungen für die Vorjahre sowie Erstattungen, die entsprechend zu verrechnen sind.

An den Steuervorteilen nach Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen (nun Steuerklasse III statt I) partizipierten unterhaltsberechtigte Kinder. Die steuerlichen Vorteile aus dem Ehegattensplitting aus der zweiten Ehe müssen für den Kindesunterhalt von Kindern aus erster Ehe eingesetzt werden.[4]

Steuervorteile, die der Unterhaltspflichtige in zumutbarer Weise erzielen kann, sind grundsätzlich wahrzunehmen. Gehaltsempfänger haben aus diesem Grunde alle ihnen zustehenden Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Im Rahmen des möglichen begrenzten Realsplittings sind Freibeträge einzutragen, wenn der Unterhalt durch Anerkenntnis, Verurteilung oder freiwillige Leistung erfüllt wird.[5]

[1] BGH, Urteil v. 26.9.1990, XII ZR 45/89.
[2] BGH, Urteil v. 25.6.1980, IVb ZR 530/80.
[3] BGH, Urteil v. 25.6.1980, IVb ZR 530/80; Graba, FamRZ 1990 S. 1050.

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