Alle Oberlandesgerichte haben Leitlinien herausgegeben, aus denen sich die bisherige Unterhaltsrechtsprechung des jeweiligen Oberlandesgerichts ergibt. Diese Leitlinien sind eine wertvolle Hilfe bei der Beratung, sie dienen dem Ziel der Erleichterung und Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts.

Die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags hat sich im Jahr 2003 auf eine einheitliche Struktur für die unterhaltsrechtlichen Leitlinien geeinigt, diese Empfehlung wurde zwischenzeitlich von allen Oberlandesgerichten umgesetzt. So lässt sich bei der Anwendung sehr schnell herausfinden, wo im Detail Abweichungen zwischen den Oberlandesgerichten vorliegen.

In der Praxis sind diese Leitlinien eine große Hilfe, wenn ein Unterhaltsanspruch in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk durchzusetzen ist.

Die Leitlinien sind vom BGH[1] als Orientierung für die Unterhaltsberechnung anerkannt worden. Die Zulassung der Revision kann allerdings nicht damit begründet werden, dass ein Gericht von seiner eigenen Leitlinie abgewichen ist, sondern nur unter den allgemeinen Voraussetzungen. Eine aktuelle Übersicht über die Leitlinien aller Oberlandesgerichte ist im Internet unter http://familienanwaelte-dav.de/fuer-familienanwaelte/arbeitshilfen zu finden.

Die Düsseldorfer Tabelle ist die in der Praxis grundsätzlich angewandte Methode zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs minder- und volljähriger Kinder. Sie wird von der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags herausgegeben und bei Änderung des Mindestunterhalts entsprechend angepasst. Sie unterscheidet nach insgesamt 4 Altersgruppen (0-5 Jahre, 6-11 Jahre, 12-17 Jahre, ab 18 Jahre) und differenziert den Unterhaltsbedarf nach der Höhe des unterhaltsrechtlichen Einkommens des Unterhaltspflichtigen. Die Düsseldorfer Tabelle umfasst seit 2022 insgesamt 15 Einkommensstufen. Bis 2021 umfasste die Düsseldorfer Tabelle 10 Einkommensstufen.

Aktuelle Düsseldorfer Tabelle

Die Tabellensätze gehen davon aus, dass das minderjährige Kind gemäß § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB in der gesetzlichen Familienversicherung gegen Krankheit mitversichert ist. Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, hat der Barunterhaltspflichtige auch die Kosten der Krankenversicherung des Kindes zu übernehmen[2], diese mindern sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen, können also auch den Bedarf des Kindes beeinflussen.[3] Kosten für eine Pflegeversicherung fallen während der Minderjährigkeit des Kindes im Regelfall nicht an, weil minderjährige Kinder diesbezüglich bei ihren Eltern mitversichert sind.

Die Düsseldorfer Tabelle geht davon aus, dass der Unterhaltspflichtige zwei Personen gegenüber unterhaltspflichtig ist. Ist er mehr Personen gegenüber unterhaltspflichtig, kommt eine Herabsetzung, ist er weniger Personen gegenüber unterhaltspflichtig kommt eine Höhergruppierung in Betracht.

[1] BGH, BGH, Urteil v. 27.6.1984, IVb ZR 20/83.
[2] OLG Koblenz, Urteil v. 19.1.2010, 11 UF 620/9.
[3] Klinkhammer, in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage, § 2 Rz. 327 f.

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