§ 1601 BGB enthält die Grundnorm für den Kindesunterhalt als Form des Verwandtenunterhaltes. Nach dieser Vorschrift sind Verwandte in gerader Linie einander zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Anspruchsteller und Anspruchsgegner müssen demnach in gerader Linie verwandt sein, mithin voneinander abstammen (§ 1589 BGB). Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn die Verwandtschaft durch Annahme begründet worden ist (§§ 1741 ff. BGB).

Für den Kindesunterhalt unerheblich ist dem Grunde nach, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht.

Zu unterscheiden ist der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder vom Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder. Auf die jeweiligen Unterschiede wird im Rahmen dieses Handbuchs an geeigneter Stelle eingegangen.

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