(1) 1Kindertagesstätten müssen über die notwendige Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte verfügen. 2Die Bemessungsgröße für die pädagogische Arbeit im Rahmen der Mindestbetreuungszeit gemäß § 1 Abs. 3[1] [Ab 01.08.2024: § 1 Absatz 3] Satz 1 ist: 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils 4,65[2] [Vom 01.08.2015 bis 31.07.2022: fünf; Vom 01.08.2024 bis 31.07.2025: 4,25; Ab 01.08.2025: vier] Kinder im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils zehn[3] [Vom 01.08.2017 bis 31.07.2020: elf] Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung und 0,6 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für 15 Kinder im Grundschulalter. 3Die Bemessungsgröße für verlängerte Betreuungszeiten gemäß § 1 Abs. 3[4] [Ab 01.08.2024: § 1 Absatz 3] Satz 2 ist: eine pädagogische Fachkraft für jeweils 4,65[5] [Vom 01.08.2015 bis 31.07.2022: fünf; Vom 01.08.2024 bis 31.07.2025: 4,25; Ab 01.08.2025: vier] Kinder im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, eine pädagogische Fachkraft für jeweils zehn[6] [Vom 01.08.2017 bis 31.07.2020: elf] Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung und 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für 15 Kinder im Grundschulalter. [Vom 01.08.2017 bis 31.07.2020: 4Bis zum 31. Juli 2018 bezieht sich die jeweilige Bemessungsgröße für Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung nach den Sätzen 2 und 3 auf elfeinhalb Kinder.] [7]

 

(2) Die Leitung von Kindertagesstätten darf nur besonders geeigneten pädagogischen Fachkräften übertragen werden.

 

(3) Zusätzlich zur personellen Regelausstattung ist die Mitarbeit von ehrenamtlichen und nebenamtlichen Kräften zu fördern.

 

(4) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe und die Träger der Einrichtungen sorgen durch Fortbildung und Praxisberatung dafür, dass die berufliche Eignung der Mitarbeiter aufrechterhalten und weiterentwickelt wird.

[1] Anzuwenden bis 31.07.2024.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe. Anzuwenden vom 01.08.2022 bis 31.07.2024.
[3] Geändert durch Erstes Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[4] Anzuwenden bis 31.07.2024.
[5] Geändert durch Zweites Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe. Anzuwenden vom 01.08.2022 bis 31.07.2024.
[6] Geändert durch Erstes Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[7] Geändert durch Kindertagesstättenanpassungsgesetz. Aufgehoben durch Erstes Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe. Anzuwenden vom 01.08.2017 bis 31.07.2020.

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