(1) 1In den Kreisen, kreisfreien Städten und der Großen kreisangehörigen Stadt Norderstedt[1] [Bis 23.06.2022: Kreisen und kreisfreien Städten] werden lokale Netzwerke Kinder- und Jugendschutz für frühe und rechtzeitige soziale und gesundheitliche Hilfen und Leistungen für Schwangere, Kinder, Jugendliche, Mütter und Väter eingerichtet. 2Der örtliche Träger der Jugendhilfe übernimmt die Initiative und Steuerung zur Errichtung des lokalen Netzwerkes Kinder- und Jugendschutz.

 

(2) Die lokalen Netzwerke Kinder- und Jugendschutz befassen sich insbesondere mit Folgendem:

 

1.

Abstimmung zwischen den Beteiligten zur Erbringung früher und rechtzeitiger Hilfen und Leistungen,

 

2.

Sicherstellung eines engen Informationsaustausches,

 

3.

Realisierung der erforderlichen Hilfen und Leistungen,

 

4.

Sicherstellung einer zügigen Leistungserbringung,

 

5.

individuelle Fallerörterung mit Einverständnis der Betroffenen,

 

6.

anonymisierte Fallberatung,

 

7.

Fortbildung von Fachkräften und ehrenamtlich tätigen Personen,

 

8.

Öffentlichkeitsarbeit.

 

(3) Teilnehmer der lokalen Netzwerke Kinder- und Jugendschutz können insbesondere sein

 

1.

das Jugendamt, die Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, das Sozialamt,

 

2.

Einrichtungen und Dienste, die Leistungen der Jugendhilfe, Gesundheitshilfe und Rehabilita- tion erbringen,

 

3.

Träger der freien Wohlfahrtspflege,

 

4.

Kinderschutzorganisationen und -zentren,

 

5.

niedergelassene Gynäkologen, Kinderärzte, Ärzte,

 

6.

Entbindungs- und Kinderkliniken,

 

7.

Hebammen,

 

8.

Schwangerschaftsberatungsstellen,

 

9.

Frauenunterstützungseinrichtungen,

 

10.

Träger der Behindertenhilfe und Verbände für Menschen mit Behinderung,

 

11.

die Polizei,

 

12.

die darüber hinaus in § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444),[2] benannten Personen und Stellen, wenn Netzwerkarbeit im Sinne des § 3 KKG geleistet wird.

 

(4) 1Die Teilnehmer der lokalen Netzwerke Kinder- und Jugendschutz treffen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und Organisation. 2Sie regeln, bei wem die Koordinationsaufgaben des lokalen Netzwerkes Kinder- und Jugendschutz angesiedelt werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Jugendförderungsgesetzes und des Kinderschutzgesetzes. Anzuwenden ab 24.06.2022.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Jugendförderungsgesetzes und des Kinderschutzgesetzes. Anzuwenden ab 24.06.2022.

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