(1) 1Das Jugendamt ist die zentrale Stelle für die Aufgabenwahrnehmung bei Kindeswohlgefährdung. 2Hierüber informiert es bürgernah die Öffentlichkeit.

 

(2) 1Das Jugendamt stellt durch geeignete Vorkehrungen sicher, dass Informationen über mögliche Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen unmittelbar und zuverlässig aufgenommen und bearbeitet werden. 2Es sorgt dafür, dass ein unverzügliches Handeln sichergestellt ist, um Gefahren für das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu begegnen.

 

(3) Das Jugendamt gewährleistet, dass geeignete Angebote für Kinder, Jugendliche und Eltern zur Verfügung stehen und weiterentwickelt[1] [Bis 23.06.2022: weiter entwickelt] werden, um durch Angebote und frühe Hilfen rechtzeitig eine dem Wohl der Kinder und Jugendlichen förderliche Erziehung sicherzustellen.

 

(4) 1Im Falle der Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen gewährleistet das Jugendamt durch geeignete Maßnahmen den Schutz von Kindern und Jugendlichen. 2Hierzu arbeitet es in den erforderlichen Fällen eng mit der Polizei und den Familiengerichten zusammen. 3Bei dringender Gefahr und wenn eine Entscheidung des zuständigen Gerichts nicht abgewartet werden kann, ergreift das Jugendamt selbst die notwendigen Maßnahmen und stellt insbesondere die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen sicher.

 

(5) Die Verwaltung des Jugendamtes berichtet regelmäßig dem Jugendhilfeausschuss, mindestens in zweijährigen Abständen, über die Aufgabenwahrnehmung des Jugendamtes hinsichtlich der Aufgaben des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor einer Gefährdung für ihr Wohl.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Jugendförderungsgesetzes und des Kinderschutzgesetzes. Anzuwenden ab 24.06.2022.

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