Grundsätzlich muss bei der Beurteilung einer uneingeschränkten Duldung des von Kindern ausgehenden Lärms berücksichtigt werden, dass den Kindern von Wohnungseigentümern bzw. Wohnungsmietern dieselben Rechte zustehen wie den Wohnungseigentümern bzw. den Wohnungsmietern selbst. Selbst wenn die Hausordnung alle Miteigentümer verpflichtet, die häusliche Ruhe einzuhalten, so kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass absolute Ruhe im Haus herrschen muss und jegliche Geräusche zu unterlassen sind.
Normaler Spiel- und Bewegungstrieb
Dies bedeutet, dass Kinder innerhalb der Wohnung spielen dürfen. Hierbei muss das Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern von jedem Hausbewohner als natürliches Verhalten der Kinder hingenommen werden.[1] Ebenso können gegen die Unruhe, die durch den normalen Spiel- und Bewegungstrieb der Kinder entsteht, keine Einwände erhoben werden.[2]
Kita mit bis zu 3 Kindern
Da Kinderlärm als sozialadäquat hinzunehmen ist, kann nicht die Unterlassung der Nutzung einer Wohnungseinheit, in der maximal bis 3 Kinder betreut werden, mit dem Argument störenden Kinderlärms verlangt werden.[3]
Was für die Nutzung der Wohnung gilt, ist auch für die Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen sowie der gemeinschaftlichen Grundstücksflächen zu beachten. Einschränkungen gibt es hierbei für den Nutzungszweck der jeweiligen Einrichtungen und Flächen.
Das Spielen – auch mit Freunden – auf gemeinschaftlichen Flächen gehört zu einer sozialtypischen Nutzung, sodass die hiervon ausgehende Unruhe durch die Mitbewohner geduldet werden muss, was auch für etwaigen von Kindern auf einem Kinderspielplatz ausgehenden Lärm gilt.[4]
Keine Mietminderung
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht auch kein Recht zur Mietminderung.
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