Personensorgeberechtigte eines Kindes, das Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615), besucht, haben vor der Aufnahme in die Einrichtung durch Vorlage einer ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder schriftlich zu erklären, dass sie eine Zustimmung zu bestimmten Impfungen nicht erteilen.

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